Der im Wohngeldbewilligungszeitraum zu erwartende Gewinn ist zu prognostizieren, das heißt: Es ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Wirtschaftsjahr, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt, zu erwarten ist. Hierfür kann der Gewinn eines vergangenen Wirtschaftsjahres herangezogen werden, solange im Einzelfall keine Gründe dagegensprechen.
Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel am Ersten des Monats, in dem Sie den Wohngeldantrag stellen und endet mit Ende des Wirtschaftsjahres. Die Prognose des Gewinns bezieht sich immer auf das gesamte Wirtschaftsjahr (z. B. 01.01. bis 31.12.).
Beispiel Erstantrag: Sie beantragen am 15.05.2020 Wohngeld. Das Wirtschaftsjahr ist mit dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) identisch. Der Gewinn ist für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu schätzen. Wohngeld kann vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 bewilligt werden.
Beispiel Weiterleistungsantrag: Sie beantragen am 15.11.2020 Wohngeld für die Zeit ab 01.01.2021. Das Wirtschaftsjahr ist mit dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) identisch. Der Gewinn ist für das gesamte Kalenderjahr 2021 zu schätzen. Wohngeld kann vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 bewilligt werden.
Bitte fügen Sie zur Nachvollziehbarkeit Ihrer Prognose ggf. Unterlagen bei, wie z. B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Bescheide über Einkommensteuervorauszahlungen des laufenden Wirtschaftsjahres.
Für die weitere Beantwortung kreuzen Sie bitte Zutreffendes an und folgen dann dem angegebenen Abschnitt:
Der Bewilligungszeitraum für Wohngeld beginnt in der Regel am Ersten des Monats, in dem Sie den Wohngeldantrag stellen und endet mit Ende Ihres Wirtschaftsjahres. Sofern Sie erstmalig Wohngeld in den letzten drei Monaten Ihres Wirtschaftsjahres beantragen, kann Wohngeld bereits bis zum Ende des nächsten Wirtschaftsjahres bewilligt werden.
Beispiel: Sie beantragen am 05.10.2020 Wohngeld. Ihr Wirtschaftsjahr ist mit dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) identisch. In diesem Fall kann Wohngeld vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 bewilligt werden.
In diesen Fällen bitten wir Sie zusätzlich um Beantwortung der Frage c).