Wohngeldantrag für Heimbewohner - (Thüringen) (Seite 5)

Wichtige Hinweise für die Heimbewohnerin / den Heimbewohner / Betreuer / Bevollmächtigten (Fortsetzung)

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach den Buchstaben a) bis d) können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Ein zu Unrecht empfangenes Wohngeld ist zurückzuzahlen, sofern eine ungerechtfertigte Gewährung erfolgte. Bei Nicht- befolgung ist unter Umständen mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Neben dem Wohngeldberechtigten haften die volljährigen, bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten, Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist der auf der Grundlage dieses Antrages entstehende Wohngeldbescheid auf Übereinstimmung mit den im Antrag gemachten Angaben zu überprüfen.

Kosten, die dem Wohngeldberechtigten im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrages entstehen, werden nicht erstattet (§ 22 Abs. 5 WoGG).

Weiterhin ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die zur Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen persönlichen Daten im Wege der automatisierten Datenverarbeitung abgeglichen, verarbeitet und gespeichert werden.

Die Rechtsgrundlage ist für die Auskunftspflicht aller Haushaltsmitglieder § 23 WoGG, für die Datenerhebung § 67a SGB X, für die Datenübermittlung (Name, Vorname, Wohnanschrift) an die Landeshauptkasse zum Zweck der Wohngeldzahlung § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X , für den Datenabgleich § 33 WoGG und für die Verwendung der anonymen Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit ihrer Übermittlung an das Statistische Landesamt die §§ 34 bis 36 WoGG.

Die Anlage „Hinweise zum Datenschutz“ lag mir vor. Die darin enthaltenen Informationen und Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Nach Kenntnisnahme der Hinweise und Erläuterungen zur Gewährung von Wohngeld und den Belehrungen im Wohngeld- antrag werden die von mir gemachten Angaben in diesem Wohngeldantrag hiermit bestätigt.

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Der Wohngeldbescheid wird versandt an:
Sofern die/der Wohngeldberechtigte (Antragsteller/in) nicht der Empfänger des Wohngeldbescheides ist: