Wohnflächenberechnung - Anlage zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / Lastenzuschuss (Seite 2)

Hinweise für den Antragsteller

Allgemeine Vorgehensweise

Allgemeine Vorgehensweise

Es zählt grundsätzlich die Fläche aller Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Also auch Küchen, Bäder und WC's, Flure, ggfs. auch Speisekammer. Nicht mitgerechnet werden vor allem Zubehörräume, wie Kellerräume, Abstellräume, Dachböden, Schuppen und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungs- räume und Garagen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Wirtschaftsräume wie Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen und Abstellräume. Außerdem werden die Räume nicht berücksichtigt, die ausschließlich von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt des Antragstellers/der Antragstellerin gehören.

Die Grundfläche von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen gehören ebenfalls zur Wohnfläche. Allerdings regelt § 4 der Wohnflächenverordnung, dass unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume nur zur Hälfte und Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet werden.

Bei schrägen Wänden werden Raumbereiche mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Meter voll, mit einer Höhe von 1 - 2 Meter zur Hälfte, mit einer Höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht angerechnet.

Gesetzliche Grundlage: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV)