Anzeige nach § 22 Abs. 2 und 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) (Seite 4)

Die erforderliche Sachkunde der eingesetzten Person/en (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) wird wie folgt nachgewiesen:
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Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.

Unterschrift des Veranstalters
Anlage(n):

Hinweis: Die Behörde kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 AWaffV die Vorlage eines Lehrgangsplanes oder Übungsprogramms verlangen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind.