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Benennung einer Wachperson zur waffenrechtlichen Prüfung nach § 28 Abs. 3 WaffG (Seite 3)
Die Wach- person hat
seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Wach- person ist
nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig.
nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
nicht psychisch krank oder debil.
Die Wach- person leidet
nicht an: – schwerer Sehschwäche, – Nachtblindheit, – Farbuntüchtigkeit, – Hirnverletzungen, – schwerer Herz- Kreislauferkrankung, – Diabetes, – Anfallsleiden, – Geisteskrankheiten, – Schwerhörigkeit oder Taubheit, – Lähmungen oder anderen schweren Erkrankungen.
Meine/Unsere Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.
Unterschrift des Bewachungsunternehmers
Ort, Datum
Anlage(n):
Original der Sachkundeprüfung
Bescheinigung des Herkunftslandes
Versicherungsbestätigung / Police (muss das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch Wachperson/en umfassen, vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG)
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