Benennung einer Wachperson zur waffenrechtlichen Prüfung nach § 28 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) *)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitsverhältnisses folgende Wachperson meine/unsere Schusswaffe/n nach meiner/unserer Weisung führen soll:
Die im Folgenden benannte Wachperson sollte von Ihnen vor der Benennung gegenüber der Waffenbehörde und dabei über die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert werden.
Der im Folgenden benannten Wachperson dürfen Sie Schusswaffen und Munition erst überlassen, wenn die zuständige Waffenbehörde zugestimmt hat.