Anzeige über Vernichtung / Unbrauchbarmachung von Schusswaffen (Seite 2)

Waffenrechtliche Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet

Waffenrechtliche Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet
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Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.

Unterschrift

Hinweis: Die zuständige Behörde kann von Ihnen einen Nachweis verlangen, dass die Schusswaffe/n vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht worden ist/sind (vgl. § 37b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 WaffG).