Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.
Hinweis: Die zuständige Behörde kann von Ihnen einen Nachweis verlangen, dass die Schusswaffe/n vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht worden ist/sind (vgl. § 37b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 WaffG).