Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Waffengesetz (WaffG) (Seite 2)

7. Betroffenenrechte (Fortsetzung)
d)

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- ansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Inte- ressen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e)

Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).

8. Beschwerderecht

8. Beschwerderecht

Die betroffenen Personen haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen ist der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Waffenrechtliche Erlaubnisinhaber haben die erforderlichen Daten über andere Personen in bestimmten Fällen anzugeben, damit sie etwa ihren diesbezüglichen bußgeldbewehrten Anzeige- bzw. Mitteilungspflichten nachkommen. Damit wird der Waffenbehörde die Prüfung ermöglicht, ob die notwendigen Anforderungen durch die Erlaubnisinhaber erfüllt sind.