Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind oder aufgrund in der Person liegender Umstände (insbesondere körperliche und/oder geistige Einschränkungen, wie beispielsweise schwere Sehschwäche, Nachtblindheit, Farbuntüchtigkeit, Hirnverletzungen, schwere Herz-Kreislauferkrankung, Diabetes, Anfallsleiden, Geisteskrankheiten, Schwerhörigkeit, Taubheit, Lähmungen oder andere schwere Erkrankungen) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder bei denen die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG).