Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Brauchtumswaffen gem. § 16 Abs. 2 WaffG / Erlaubnis zum Schießen mit Brauchtumswaffen außerhalb von Schießstätten gem. § 16 Abs. 3 WaffG (Seite 1)

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Sie sind gemäß § 39 WaffG verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Prüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie eine Auskunft der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde und eine Auskunft aus dem Melderegister Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

Antrag auf Erteilung einer
Angaben zur Person des verantwortlichen Leiters der Brauchtumsschützenvereinigung
Geschlecht
Wohnanschrift des Antragstellers in den letzten 5 Jahren
1
Brauchtumsschützenvereinigung
Bereits erteilte waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis
Mit den Vorschriften über Notwehr und Notstand vertraut
Umgangskönnen mit der Schusswaffe