Hiermit wird bestätigt, dass genanntes Kind auf unserer genehmigten Schießsportanlage unter der Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen nach § 27 Abs. 4 WaffG den Schießsport mit den genannten Waffen nach überörtlichen Regeln ausüben kann. Das Kind wurde in der Handhabung und im Umgang mit den Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden*), ausreichend unterrichtet.