gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insobesondere das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundes- republik Deutschland gefährden
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind oder aufgrund in der Person liegender Umstände (z. B. Krankheiten; körperliche oder geistige Einschränkungen) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder bei denen die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG).