Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.
Sofern der Anlage 1 Abschnitt 3 zum WaffG zugehörig.
Nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20).