Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition (Seite 4)

§ 13 AWaffV Aufbewahrung von Waffen oder Munition (Fortsetzung)
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.

Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und

2.

jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten

§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)
12.

entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,

13.

entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt, [...]

Mit der Neuregelung des WaffG und der AWaffV hat der Gesetzgeber jetzt neben der generellen Pflicht zur Sicherung von Haus und Wohnung gegen Einbruch die Standards für die Aufbewahrung von Waffen im privaten Bereich ständig weiterentwickelt. Daraus ergeben sich folgende Pflichten zur Aufbewahrung:

Sicherung von Haus und Wohnung

Sicherung von Haus und Wohnung

Um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen können, sollte grundsätzlich auf die Sicherung der Wohnung gegen Einbruch und Diebstahl geachtet werden.

Dies kann insbesondere erreicht werden durch
  • Schutz von Außentüren und Fenstern

  • Einbau einer Alarm- und ggf. einer Überwachungsanlage

Bitte lassen Sie sich im einschlägigen Fachhandel über geeignete Produkte beraten.

Weitere Hinweise

Weitere Hinweise