Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition (Seite 4)
§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten
entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt, [...]
Mit der Neuregelung des WaffG und der AWaffV hat der Gesetzgeber jetzt neben der generellen Pflicht zur Sicherung von Haus und Wohnung gegen Einbruch die Standards für die Aufbewahrung von Waffen im privaten Bereich ständig weiterentwickelt. Daraus ergeben sich folgende Pflichten zur Aufbewahrung:
Sicherung von Haus und Wohnung
Um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen können, sollte grundsätzlich auf die Sicherung der Wohnung gegen Einbruch und Diebstahl geachtet werden.
Schutz von Außentüren und Fenstern
Einbau einer Alarm- und ggf. einer Überwachungsanlage
Bitte lassen Sie sich im einschlägigen Fachhandel über geeignete Produkte beraten.
Weitere Hinweise
Die unterschiedlichen Aufbewahrungspflichten ergeben sich vor allem aus dem zuvor abgedruckten § 13 AWaffV.
Waffen dürfen prinzipiell nur ungeladen aufbewahrt werden.
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen höchstens bis zu 3 Langwaffen in einem Behältnis mit mindestens Widerstandsgrad I aufbewahrt werden.
Wer erlaubnispflichtige Munition besitzt, muss diese in einem – nicht klassifizierten – verschlossenen Behältnis mit Schwenkriegelschloss oder Gleichwertiges getrennt von den Waffen aufbewahren.
Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Behältnissen gleichgestellt. Hier bietet sich insbesondere ein fensterloser Kellerraum an, der mit einer Sicherheitstür verschlossen wird. Informationen zu solchen Räumen geben die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen.
Denken Sie daran: Ohne sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt der beste Waffenraum nichts. Das gilt gleichermaßen auch für die Schlüssel von Waffenschränken.
Bei ausländischen Fabrikaten der angeführten Behältnisse, die nicht nach einer der o.g. Normen gekenn- zeichnet sind, sollten Sie sich durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder des Verkäufers versichern lassen, dass das Behältnis den geforderten Normen entspricht.
Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung können die Annahme der Unzuver- lässigkeit begründen und zur Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Wegnahme der Waffen führen. Sie stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis zu 10.000,– Euro geahndet werden.
„Überkreuzaufbewahrung“ von Waffen und Munition ist erlaubt, d. h. Waffen können in einem Behältnis mit nicht dazugehöriger Munition aufbewahrt werden.