247 MIL - Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Bauaufträgen in militärisch genutzten Liegenschaften (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

2 Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften (Fortsetzung)
2.3
Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer / Unterauftragnehmer, die in der militärisch genutzten Liegenschaft
  • außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangswege oder

  • außerhalb ihrer Arbeitszeit (vereinbarten Zugangszeit) oder ohne gültige Zugangsgenehmigung oder

  • bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern

angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung auszuschließen.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer / Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

2.4

Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt.

2.5

Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund sicherheitsrelevanter Erkenntnisse verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar.

Zusätzliche Regelungen:

3 Zusätzliche Regelungen: