400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

3.4.1 (Fortzsetung)

Die Zustimmung darf ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn nach dem Vertragsabschluss eingetretene unabwendbare Umstände vom Auftragnehmer nachgewiesen werden und die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) trotz des Nachunternehmereinsatzes erhalten bleibt. Die Bauausführende Ebene hat die Voraussetzungen zur Erteilung der Zustimmung zu prüfen und die getroffene Entscheidung in den Bauakten schriftlich zu begründen.

Im Rahmen der Bauüberwachung ist die Einhaltung der Vereinbarungen zum Nachunternehmereinsatz zu kontrollieren. Es ist darauf zu achten, dass nur die aufgrund des Vertrages zugelassenen Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind.

3.4.2

Setzt der Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer ein, ist die Fortführung der Arbeiten durch diese zu untersagen und die Ausführung der Leistung im eigenen Betrieb zu fordern. In der Regel ist eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung dieser Pflicht Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit haben wird.

3.4.3

Die Verfolgung von Verstößen gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften obliegt den dafür zuständigen Behörden.

Besteht aufgrund von Auffälligkeiten auf der Baustelle der Verdacht, dass Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden, sind die für die Verfolgung zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten.

3.4.4

Bekannt gewordene Verstöße gegen Vertragsbedingungen, die Eigenleistungsverpflichtung sowie gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften begründen i. d. R. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers, die in den Bauakten detailliert zu vermerken und bei künftigen Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind.

Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

4. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

Vertragsfristen und Einzelfristen

4.1 Vertragsfristen und Einzelfristen

Siehe Richtlinien zu 214 Nummer 1.

Änderung von Vertragsfristen

4.2 Änderung von Vertragsfristen

Sollen Vertragsfristen (z.B. wegen Änderung der Bauleistung) verändert werden, so sind die neuen Fristen unverzüglich mit dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren, sobald die zeitlichen Auswirkungen der Leis- tungsänderung auf den Bauablauf sicher festgestellt werden können.

Sofern die Vertragsfrist nach Datum bestimmt ist, soll möglichst erneut ein nach Datum bestimmter Endtermin vereinbart werden.

Wegen der Auswirkung einer Fristverlängerung auf Vertragsstrafen siehe Nummer 10.4.

Überschreitung von Vertragsfristen

4.3 Überschreitung von Vertragsfristen

Sind Vertragsfristen nach Kalenderdatum (als Endtermin) bestimmt, gerät der Auftragnehmer bei Termin- überschreitung ohne Mahnung in Verzug.

Ist kein Datum für einen Anfangs- und Endtermin bestimmt, tritt Verzug ein, wenn im Vertrag ein Zeitraum (z.B. nach Tagen, Wochen oder Monaten) bestimmt ist und die Leistung in diesem Zeitraum nach Aufforderung durch den Auftraggeber nicht erbracht wurde.

Voraussetzungen der Kündigung wegen Verzuges

4.4 Voraussetzungen der Kündigung wegen Verzuges

Bevor der Vertrag nach § 8 Absatz 3 VOB/B gekündigt werden kann, muss dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt werden, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist der Vertrag gekündigt wird. Bei Überschreitung von Vertragsfristen kann diese Erklärung mit einer Mahnung verbunden werden.

Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6 VOB/B)

5. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6 VOB/B)

Verfahren bei Behinderung

5.1 Verfahren bei Behinderung
5.1.1

Wenn der Auftragnehmer anzeigt, er sei in der Bauausführung behindert, oder Umstände erkennbar werden, die zu Behinderungen führen könnten, sind die relevanten Sachverhalte so genau im Bautagebuch zu vermerken, dass eine zweifelsfreie Dokumentation des Sachverhaltes erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verzögert.