400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 9)

Rückforderung bei Überzahlungen

14.12 Rückforderung bei Überzahlungen

Überzahlungen sind nach den §§ 812 ff. BGB zurückzufordern.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
  • der Anspruch entstanden ist und

  • der Auftraggeber als Gläubiger von Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren mögliche Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Absatz 4 BGB).

Das bedeutet, dass sich der Auftragnehmer gegenüber allen Rückzahlungsansprüchen und Nutzungsentgelts- ansprüchen des Auftraggebers auf die Verjährung berufen kann (Einrede der Verjährung), die unter den Voraussetzungen des § 199 Absatz 1 BGB mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB oder unter den Voraussetzungen des § 199 Absatz 4 BGB mit Ablauf von zehn Jahren verjährt sind.

Im Rückforderungsschreiben an den Auftragnehmer ist immer aufzunehmen: „Leisten Sie innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befinden Sie sich ab diesem Zeitpunkt mit Ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug und haben Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Absatz 2 BGB sowie eine Pauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB zu zahlen“.

Zahlungsmitteilungen an Finanzbehörden

14.13 Zahlungsmitteilungen an Finanzbehörden

Die Richtlinien zu 454 sind zu beachten.

Zahlungsfrist / Tag der Zahlung

14.14 Zahlungsfrist / Tag der Zahlung

Abweichende Regelungen über Beginn und Ende der Zahlungsfrist, z. B. durch Annahme eines Neben- angebotes, sind vertraglich nicht zu vereinbaren.

Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

15. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat die Wahl zwischen folgenden Arten der Sicherheit:

15.1 Der Auftragnehmer hat die Wahl zwischen folgenden Arten der Sicherheit:

Einbehalt von Geld (§ 17 Absatz 6 VOB/B)
Hinterlegung von Geld (§ 17 Absatz 5 VOB/B) und
Stellung einer Bürgschaft (§ 17 Absatz 4 VOB/B).

Der Auftragnehmer kann im Laufe der Vertragsabwicklung die Art der Sicherheit austauschen.

Sicherheit durch Bürgschaft

15.2 Sicherheit durch Bürgschaft

Die Richtlinien zu 421-423 sind zu beachten.

Rückgabe/Austausch der Sicherheiten

15.3 Rückgabe/Austausch der Sicherheiten

Durch die Abnahme wandelt sich grundsätzlich der Anspruch auf Vertragserfüllung in einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Deshalb ist mit einer vorliegenden Mängelansprüchesicherheit auch die Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel abgesichert.

Wegen des Vorgehens bei zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens nicht erbrachten (Teil)Leistungen wird auf Richtlinie zu 442-443 Nummer 1.5 verwiesen.

Wegen nicht erledigter vertraglicher Schadensersatzansprüche aus der Zeit der Vertragserfüllung wird auf Nummer 14.4 und Richtlinie zu 421 Nummer 2 verwiesen.

Referenzbescheinigungen

16. Referenzbescheinigungen

Referenzbescheinigungen sind in der Regel nach der Rechnungsprüfung mit Formblatt Referenzbescheinigung 444 und ausschließlich durch den Auftraggeber auszustellen. Für Referenzbescheinigungen dürfen (anstelle Formblatt 444) die Vordrucke der PQ-Stellen verwendet werden, soweit diese die gleichen Erklärungen enthalten.