400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 8)

14.5 Preisnachlässe (Fortsetzung)
14.5.2

Preisnachlässe mit Bedingungen für Zahlungsfristen (Skonti), die im Angebot oder durch besondere Erklärung, z.B. durch besonderen Aufdruck auf der Rechnung eingeräumt werden, sind bei der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, wenn die Fristen so bemessen sind, dass sie bei sorgfältiger Prüfung und unter Berück- sichtigung des Zahlungsweges eingehalten werden können.

Die Rechnungen sind so zügig zu bearbeiten, dass die Zahlung fristgerecht erfolgt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der prüfbaren Rechnung bei der Vergabestelle.

Umsatzsteuer

14.6 Umsatzsteuer
14.6.1

Umsatzsteuer bei VOB-Verträgen mit Auftragnehmern, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben

Diese Rechnungen dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen (Netto-Rechnung).

Die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer ist zu ermitteln und binnen zehn Kalendertagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 18 Absatz 4a Umsatzsteuergesetz – UStG), in welchem die Steuer entstanden ist (§ 13b Absatz 1 UStG), beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die ausfüllbaren Vordrucke können unter www.elster.de herunter geladen werden.

Wegen der Aufzeichnungspflichten und sonstiger Einzelheiten des Verfahrens ist mit dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig Verbindung aufzunehmen.

14.6.2

Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen mit im EU-Bereich ansässigen ausländischen Auftrag- nehmern („innergemeinschaftlichen Erwerb")

Für die umsatzsteuerliche Abwicklung sind die Umsatzsteuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikations- nummer beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist dem im EU-Bereich ansässigen, ausländischen Auftragnehmer mitzuteilen und ihm so anzuzeigen, dass der erworbene Gegenstand in Deutschland der Umsatzsteuer (Erwerbsbesteuerung) unterworfen werden soll.

Die Vergabestelle hat die Umsatzsteuer nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 UStG in der jeweils geltenden Fassung abzuführen.

Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Pfändungen und Abtretungen

14.7 Pfändungen und Abtretungen

Vor jeder Zahlung ist zu prüfen, ob Pfändungen oder Abtretungen vorliegen.

Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren

14.8 Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren

Wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist, dürfen Zahlungen nur mit Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene geleistet werden.

Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 6 VOB/B

14.9 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 6 VOB/B

Fordert ein Gläubiger des Auftragnehmers Zahlungen unmittelbar an sich, ohne dass zu seinen Gunsten eine Pfändung oder Abtretung vorliegt, so ist wegen des weiteren Vorgehens die Entscheidung der Fachaufsicht führenden Ebene einzuholen.

Kennzeichnung als Schlusszahlung bei Überzahlungen und Zahlungen an Dritte

14.10 Kennzeichnung als Schlusszahlung bei Überzahlungen und Zahlungen an Dritte

Wird bei der Prüfung der Schlussrechnung eine Überzahlung festgestellt, ist der überzahlte Betrag schriftlich zurückzufordern. Dabei ist dem Auftragnehmer zu erklären, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden.

Wird das Restguthaben aufgrund von Pfändungen, Abtretungen oder nach § 16 Absatz 6 VOB/B an Dritte gezahlt, ist der Auftragnehmer schriftlich darüber zu unterrichten, dass dies die Schlusszahlung ist.

Zur Unterrichtung des Auftragnehmers siehe Richtlinien zu 452.

Bezahlung der Aufwendungen aufgrund von Lohngleitklauseln

14.11 Bezahlung der Aufwendungen aufgrund von Lohngleitklauseln

Wenn in Abschlagsrechnungen die Erstattung von Mehraufwendungen für Löhne gefordert wird, darf wegen des vereinbarten Selbstbehalts (siehe Angebot Lohngleitklausel 224 Nummer 5) Zahlung erst geleistet werden, wenn die nachgewiesenen Mehraufwendungen 0,5 Prozent der Auftragssumme überschritten haben.