Unvollständige, vertragswidrige oder mangelhafte Leistungen berechtigen den Auftraggeber zum Einbehalt von Vergütungsanteilen, zumindest in Höhe des Doppelten des Kostenansatzes für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung bzw. für die erforderliche Mängelbeseitigung (siehe § 641 Absatz 3 BGB). Fällige Zahlungen sind entsprechend zu kürzen. Bestehen solche Ansprüche oder nicht erledigte Schaden- ersatzansprüche aus der Zeit der Vertragsausführung im Zeitpunkt der Abnahme, sind diese, soweit möglich, durch Aufrechnung zu realisieren. Andernfalls ist eine vorliegende Sicherheit ganz oder teilweise zurück zu halten und ggf. zu verwerten (vgl. Richtlinie zu 421 Nummer 2).