400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 7)

13.2 Notwendiger Inhalt und Vorlage der Stundenlohnzettel (Fortsetzung)

Der Auftragnehmer ist vor Beginn der Arbeiten darauf hinzuweisen, dass die Stundenlohnzettel in vorgenannter Form je nach Verkehrssitte täglich oder wöchentlich ordnungsgemäß vorzulegen sind und sich sein Vergütungsanspruch aus dem geschätzten Aufwand unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergütung ergibt, wenn er der Vorlagepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

13.3 Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Nach § 15 Absatz 4 VOB/B sind Stundenlohnrechnungen alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen einzureichen. Auf diese Abrechnungsbedingung ist der Auftragnehmer ebenfalls vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen.

Zahlung (§ 16 VOB/B)

14 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Zahlungszeitpunkt

14.1 Zahlungszeitpunkt

Sämtliche Zahlungen sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist dem Konto des Zahlungsempfängers gut geschrieben wird.

Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen

14.2 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen
14.2.1

Abschlagszahlungen sind innerhalb von 21 Kalendertagen zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer eine Nachfrist setzen, deren erfolgloses Verstreichen zu einem Anspruch des Auftragnehmers auf Verzugszinsen führt. Ohne Nachfristsetzung besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nach Ablauf von 30 Kalendertagen.

14.2.2

Bei Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe oder Bauteile und bei Vorauszahlungen ist Sicherheit in voller Höhe der betreffenden (Teil-)Leistung zu fordern. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Richtlinien zu 423 sind zu beachten.

14.2.3

Bei der Gewährung von Abschlagszahlungen für vertragsgemäße Leistungen ist der Wert für Stoffe und Bauteile, für die Abschlagszahlungen nach Richtlinien zu 423 geleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.

Prüfung der (Teil-)Schlussrechnung; Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben

14.3 Prüfung der (Teil-)Schlussrechnung; Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben
14.3.1

Zur Vermeidung von Verzugszinsen ist unverzüglich nach Eingang der Schlussrechnung festzustellen, ob sie prüfbar (vertragsgemäß aufgestellt) ist. In diesem Fall ist die Schlussrechnung zu prüfen und anschließend das geprüfte und festgestellte (mithin unbestrittene) Guthaben sofort, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen bzw. der entsprechend Nummer 3 der Besonderen Vertragsbedingungen vereinbarten Frist auszuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer ohne Nachfristsetzung Verzugszinsen verlangen.

14.3.2

Verzögert sich die abschließende Prüfung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

Die weitere Behandlung der übrigen bestrittenen Teile der Schlussrechnung richtet sich nach den Gegeben- heiten des Einzelfalls (z. B. Mitteilung an den Auftragnehmer über nichtprüfbare Teile der Schlussrechnung, nachzuliefernde Unterlagen zu bestrittenen Forderungen des Auftragnehmers, noch nicht vereinbarte Nachtrags- preise für Teilleistungen). Nach Eingang der geforderten Unterlagen bzw. Klärung der offenen Punkte ist die Rechnungsprüfung unverzüglich abzuschließen und die Schlusszahlung zu leisten.

14.3.3

Ist festgestellt, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, ist entsprechend Nummer 12.1 zu verfahren.

Einbehalt von Teilen der Vergütung

14.4 Einbehalt von Teilen der Vergütung

Unvollständige, vertragswidrige oder mangelhafte Leistungen berechtigen den Auftraggeber zum Einbehalt von Vergütungsanteilen, zumindest in Höhe des Doppelten des Kostenansatzes für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung bzw. für die erforderliche Mängelbeseitigung (siehe § 641 Absatz 3 BGB). Fällige Zahlungen sind entsprechend zu kürzen. Bestehen solche Ansprüche oder nicht erledigte Schaden- ersatzansprüche aus der Zeit der Vertragsausführung im Zeitpunkt der Abnahme, sind diese, soweit möglich, durch Aufrechnung zu realisieren. Andernfalls ist eine vorliegende Sicherheit ganz oder teilweise zurück zu halten und ggf. zu verwerten (vgl. Richtlinie zu 421 Nummer 2).

Preisnachlässe

14.5 Preisnachlässe
14.5.1

Preisnachlässe (auch wenn sie bei der Wertung nicht berücksichtigt wurden) sind bei der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen.