400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 6)

Bemessen der Fristen

11.6 Bemessen der Fristen

Die Fristen werden nach §§ 186-193 BGB berechnet. Für den Beginn rechnet nach § 187 Absatz 1 BGB der Tag der Abnahme bzw. des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge nicht mit. Die Frist beginnt am Tage nach der Abnahme bzw. dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge, z. B.

Verjährungsfrist
4 Jahre

Tag der Abnahme
01.09.2016

Fristbeginn
02.09.2016 0.00 Uhr

Fristende
01.09.2020 24.00 Uhr

Mitwirkung der Fachaufsicht führenden Ebene

11.7 Mitwirkung der Fachaufsicht führenden Ebene

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 13 Absatz 7 VOB/B), der Vorbereitung zur möglichen Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO und bei Unterbrechung von Verjährungsfristen bzw. Hemmung des Ablaufs der Verjährung ist die Fachaufsicht führende Ebene zu beteiligen.

Abrechnung (§ 14 VOB/B)

12. Abrechnung (§ 14 VOB/B)

Prüfbarkeit der Rechnung

12.1 Prüfbarkeit der Rechnung

Sofort nach Eingang jeder Art von Rechnung (Abschlags-, Vorauszahlung-, Schluss- und Teilschlussrechnung sowie Stundenlohnrechnung) ist zu prüfen, ob die Rechnung prüfbar ist und alle zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlichen Unterlagen vollständig und zweifelsfrei sind.

Ist dies nicht der Fall, ist die Rechnung unverzüglich schriftlich zurückzuweisen. Die Gründe für die Zurück- weisung sind darzulegen; auf die Nichtprüfbarkeit ist hinzuweisen.

Fristsetzung

12.2 Fristsetzung

Wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist des § 14 Absatz 3 VOB/B keine prüfbare Rechnung eingereicht hat, ist ihm schriftlich eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass nach deren Ablauf die Rechnung auf seine Kosten aufgestellt wird.

Leistungsfeststellung und Leistungserfassung

12.3 Leistungsfeststellung und Leistungserfassung
12.3.1

Nach Nummer 5 der Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (ATV DIN 18299) ist die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung in der Regel gemeinsam mit dem Auftragnehmer aufzumessen und ggf. zeichnerisch festzulegen.

Eine Leistung, die durch den Baufortschritt verdeckt werden wird, ist zuvor auf vertragsgemäße Ausführung zu überprüfen und aufzumessen.

12.3.2

Ein gemeinsames Aufmaß dient dazu den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen festzustellen. Die dabei ermittelten Mengen sind für beide Vertragspartner bindend. Diese Bindung umfasst allerdings nicht die vertragsrechtliche Beurteilung, wie dieser gemeinsam festgestellte Leistungsumfang zu vergüten ist. Es kann z.B. sein, dass ein Teil dieser Leistungen als Nebenleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen ist und darum nicht gesondert vergütet wird sondern mit den Einheitspreisen abgegolten ist.

Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)

13. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)

Grundsatz

13.1 Grundsatz
Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten setzt voraus, dass
  • die Ausführung solcher Arbeiten vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart (§ 2 Absatz 10 VOB/B) und

  • dem Auftraggeber angezeigt worden ist (§ 15 Absatz 3 Satz 1 VOB/B).

Vor Abruf von Stundenlohnarbeiten ist immer zu prüfen, ob die Leistung einer bereits beauftragten Leistungs- position zugeordnet oder in einer zusätzlichen Leistungsposition festgelegt werden kann. Nur wenn beides unmöglich ist, darf eine Ausführung in Form von Stundenlohnarbeiten erfolgen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Formblatt Vergütungszuordnung und -berechnung 521 und die Auswirkung auf die Gesamtvergütung im Formblatt Prüfungsvermerk 522 aktenkundig zu machen (siehe Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen 510 Nummern 2.1.3 und 6).

Die Beauftragung, der Abruf und die Anerkennung von Stundenlohnarbeiten setzen voraus, dass es sich um Bauleistungen geringen Umfangs handelt, die überwiegend Lohnkosten verursachen.

Notwendiger Inhalt und Vorlage der Stundenlohnzettel

13.2 Notwendiger Inhalt und Vorlage der Stundenlohnzettel

Es dürfen nur Stundenlohnzettel akzeptiert werden, die den detaillierten Leistungsinhalt nach § 15 Absatz 3 Satz 2 VOB/B nachvollziehbar ausweisen. Die Durchschrift oder eine Kopie des bescheinigten Stundenlohnzettels ist vor der Rückgabe zu den Akten zu nehmen