400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 6)
Bemessen der Fristen
Mitwirkung der Fachaufsicht führenden Ebene
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Grundsatz
die Ausführung solcher Arbeiten vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart (§ 2 Absatz 10 VOB/B) und
dem Auftraggeber angezeigt worden ist (§ 15 Absatz 3 Satz 1 VOB/B).
Vor Abruf von Stundenlohnarbeiten ist immer zu prüfen, ob die Leistung einer bereits beauftragten Leistungs- position zugeordnet oder in einer zusätzlichen Leistungsposition festgelegt werden kann. Nur wenn beides unmöglich ist, darf eine Ausführung in Form von Stundenlohnarbeiten erfolgen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Formblatt Vergütungszuordnung und -berechnung 521 und die Auswirkung auf die Gesamtvergütung im Formblatt Prüfungsvermerk 522 aktenkundig zu machen (siehe Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen 510 Nummern 2.1.3 und 6).
Die Beauftragung, der Abruf und die Anerkennung von Stundenlohnarbeiten setzen voraus, dass es sich um Bauleistungen geringen Umfangs handelt, die überwiegend Lohnkosten verursachen.
Notwendiger Inhalt und Vorlage der Stundenlohnzettel
Es dürfen nur Stundenlohnzettel akzeptiert werden, die den detaillierten Leistungsinhalt nach § 15 Absatz 3 Satz 2 VOB/B nachvollziehbar ausweisen. Die Durchschrift oder eine Kopie des bescheinigten Stundenlohnzettels ist vor der Rückgabe zu den Akten zu nehmen