400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 4)
Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)
Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B)
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Geltendmachen und Durchsetzen von Mängelansprüchen (§ 13 VOB/B)
Mängelrüge
Das Verlangen nach Beseitigung eines Mangels der Vertragsleistung (Mängelrüge) ist schriftlich zu erklären. Allgemein gehaltene Mängelrügen reichen nicht aus. In der Mängelrüge sind Art und Ort des Mangels so genau wie möglich zu benennen. Zugleich ist der Auftragnehmer aufzufordern, den Mangel innerhalb einer vom Auftraggeber festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen.
Das Recht, die Beseitigung eines Mangels zu verlangen, verjährt mit Ablauf der Regelfrist des § 13 Absatz 4 VOB/B. Die Frist beginnt am Tag nach der Abnahme der Vertragsleistung.
Mängelbeseitigungsanspruch
Beseitigung des gerügten Mangels oder
Kostenerstattung bei Mängelbeseitigung durch Dritte oder
Minderung oder
Schadensersatz
entweder rechtzeitig erfüllt oder gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Verjährungsfrist nicht aus anderen Gründen unterbrochen werden kann (Nummer 11.4.4).
Abnahme und Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsleistung
Vor der Abnahme ist der Auftragnehmer für seine behauptete vertragsgemäße Leistungserbringung beweis- pflichtig; dies gilt auch für im Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel und geringe Restarbeiten.
Durch eine Abnahme wird der Erfüllungsanspruch zum Mängelbeseitigungsanspruch; dies gilt auch für Restarbeiten.
Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung: siehe Richtlinien zu 442 und 443 Nummer 2.