400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 4)

Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)

8. Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)

Setzt der Auftragnehmer eine Nachfrist und/oder droht eine Kündigung des Vertrages an, ist die Fachaufsicht führenden Ebene unverzüglich zu unterrichten.

Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B)

9. Haftung der Vertragsparteien (§ 10 VOB/B)

Entsteht bei der Ausführung von Bauleistungen ein Schaden, ist die Sachverhaltsermittlung unbedingt vor dem Verlust von Beweismitteln (z.B. durch Baufortschritt) durchzuführen und zu dokumentieren.

Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)

10. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)

Berechnungsgrundlage

10.1 Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für die Vertragsstrafe ist die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.

Voraussetzungen des Verzuges

10.2 Voraussetzungen des Verzuges

Wegen der Voraussetzungen des Verzuges siehe Nummer 4.3.

Vorbehalt der Vertragsstrafe

10.3 Vorbehalt der Vertragsstrafe

Der Vorbehalt, die vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen, ist in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen, auch wenn bei der Abnahme noch nicht eindeutig feststeht, ob der Auftragnehmer die Überschreitung der Vertrags- fristen zu vertreten hat.

Vertragsstrafe bei Fristverlängerung

10.4 Vertragsstrafe bei Fristverlängerung

Wenn eine Änderung der Vertragsfristen vereinbart worden ist, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe bei Überschreitung der neuen Frist zu entrichten.

Nichteinbehalt der Vertragsstrafe

10.5 Nichteinbehalt der Vertragsstrafe

Wenn trotz Überschreitung der Vertragsfristen eine vereinbarte Vertragsstrafe aus Rechtsgründen nicht einbehalten werden soll, ist die Fachaufsicht führende Ebene zu beteiligen.

Geltendmachen und Durchsetzen von Mängelansprüchen (§ 13 VOB/B)

11. Geltendmachen und Durchsetzen von Mängelansprüchen (§ 13 VOB/B)

Mängelrüge

11.1 Mängelrüge

Das Verlangen nach Beseitigung eines Mangels der Vertragsleistung (Mängelrüge) ist schriftlich zu erklären. Allgemein gehaltene Mängelrügen reichen nicht aus. In der Mängelrüge sind Art und Ort des Mangels so genau wie möglich zu benennen. Zugleich ist der Auftragnehmer aufzufordern, den Mangel innerhalb einer vom Auftraggeber festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen.

Das Recht, die Beseitigung eines Mangels zu verlangen, verjährt mit Ablauf der Regelfrist des § 13 Absatz 4 VOB/B. Die Frist beginnt am Tag nach der Abnahme der Vertragsleistung.

Mängelbeseitigungsanspruch

11.2 Mängelbeseitigungsanspruch
Die Bauausführende Ebene hat vor dem Eintritt der Verjährung sicherzustellen, dass die Ansprüche des Auftraggebers auf
  • Beseitigung des gerügten Mangels oder

  • Kostenerstattung bei Mängelbeseitigung durch Dritte oder

  • Minderung oder

  • Schadensersatz

entweder rechtzeitig erfüllt oder gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Verjährungsfrist nicht aus anderen Gründen unterbrochen werden kann (Nummer 11.4.4).

Abnahme und Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsleistung

11.3 Abnahme und Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsleistung

Vor der Abnahme ist der Auftragnehmer für seine behauptete vertragsgemäße Leistungserbringung beweis- pflichtig; dies gilt auch für im Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel und geringe Restarbeiten.

Durch eine Abnahme wird der Erfüllungsanspruch zum Mängelbeseitigungsanspruch; dies gilt auch für Restarbeiten.

Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung: siehe Richtlinien zu 442 und 443 Nummer 2.