400 - Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 3)

5.1 Verfahren bei Behinderung (Fortsetzung)
5.1.2

Fordert der Auftragnehmer eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Absatz 2 VOB/B und/oder Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 VOB/B, ist unverzüglich festzustellen und in den Bauakten zu vermerken, inwieweit die behaupteten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, insbesondere ob die hindernden Umstände rechtzeitig schriftlich angezeigt wurden oder ob Tatsachen mit hindernder Wirkung für den Auftraggeber offenkundig waren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Forderungen zeitnah schriftlich begründet zurückzuweisen.

5.1.3

Schadensersatzansprüche nach § 6 Absatz 6 VOB/B sind an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Vertrags- partner die hindernden Umstände zu vertreten hat. Bei Behinderung infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

5.1.4

Der entstandene Schaden muss konkret nachgewiesen werden. Sofern Stillstandskosten überhaupt als Schaden in Betracht kommen können, dürfen Abschreibungssätze aus Baugerätelisten oder ähnlichen der Kalkulation dienenden Hilfsmitteln als Nachweis nicht anerkannt werden.

5.1.5

Wegen der Beteiligung der Fachaufsicht führenden Ebene - z.B. in Fällen von Entschädigungsforderungen eines Auftragnehmers - siehe Richtlinien 100 Nummer 2.3.

Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B)

6. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B)

Beruft sich der Auftragnehmer auf § 7 VOB/B, ist die Mitwirkung der Fachaufsicht führenden Ebene herbei- zuführen (siehe Richtlinien 100 Nummer 2.3).

Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)

7. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)

Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene

7.1 Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene

Vor der Kündigung eines Vertrages ist immer die Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene einzuholen (siehe Richtlinien 100 Nummer 2.1).

Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren

7.2 Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren
7.2.1

Die Fachaufsicht führende Ebene ist unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Auftragnehmer die Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist.

Dabei sind für jeden Auftrag anzugeben:
  • die von dem Auftragnehmer durchzuführende Leistung mit Angabe der Liegenschaft und der Baumaßnahme,

  • die Höhe der Auftragssumme einschließlich der Nachträge,

  • der Leistungsstand,

  • die Höhe der geleisteten Zahlungen,

  • Zahlungsansprüche des Auftragnehmers,

  • Ansprüche Dritter, z.B. auf Grund von Abtretungen,

  • Ansprüche des Auftraggebers (auch Mängelansprüche),

  • Art und Höhe der vom Auftragnehmer geleisteten Sicherheiten.

Lässt sich die Höhe der Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht genau feststellen, sind zunächst Schätzwerte anzugeben. Die genauen Beträge sind sobald wie möglich nachzumelden.

Diese auftragsbezogenen Daten sind auch zu melden, wenn die Fachaufsicht führende Ebene die Baudurchführende Ebene über Zahlungseinstellungen/Insolvenzverfahren unterrichtet hat.

7.2.2

Sobald abzusehen ist, dass die Zahlungseinstellung oder das Insolvenzverfahren die Erfüllung des Vertrages gefährden, ist zu prüfen, ob der Vertrag nach § 8 Absatz 2 VOB/B gekündigt werden soll.

Ausführung durch einen Dritten

7.3 Ausführung durch einen Dritten

Wird die Weiterführung der Arbeiten nach einer Kündigung einem Dritten übertragen, ist darauf zu achten, dass vom bisherigen Auftragnehmer zu erstattende Mehrkosten wegen der bestehenden Schadensminderungspflicht so niedrig wie möglich gehalten werden, z. B. durch Einholung mehrerer Angebote oder Verhandlungen mit ehemals am Wettbewerb beteiligten Bietern.

Schwere Verfehlungen des Auftragnehmers

7.4 Schwere Verfehlungen des Auftragnehmers

Über schwere Verfehlungen des Auftragnehmers (z. B. bei einem begründeten Verdacht auf Bestechung oder bei falschen Angaben) ist die Fachaufsicht führende Ebene unverzüglich zu unterrichten.