Vergabeunterlagen sind ab Absendung der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessens- bestätigung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar anzubieten.
Liegt einer der in § 11b EU genannten Ausnahmetatbestände vor, kann die Übermittlung auf einem anderen Weg erfolgen, es bleibt aber bei der Kostenfreiheit.