461-466 - Richtlinien zu 461-466 - Rechtsfolgen bei Schlechtleistungen (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)
Vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers
Vertragsrechtliches Einschreiten bei Leistungsverzug
Verfahren bei Überschreiten vereinbarter Vertragsfristen
Die Kündigungsandrohung muss mit Formblatt 463 erfolgen. Eine für den jeweiligen Einzelfall angemessene, datumsmäßig bestimmte Nachfrist ist zu setzen. Die Kündigung kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen. Sie ist zeitnah mit Formblatt 466 in Bezug auf § 5 Absatz 4 VOB/B vorzunehmen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 8 Absatz 6 VOB/B), d.h. sie ist postalisch oder persönlich zuzustellen - nicht per E-Mail oder FAX (siehe Nummer 4).
Verfahren bei unzureichender Förderung der Baumaßnahme
Ist der geplante Bauablauf wegen unzureichender Förderung durch den Auftragnehmer gefährdet, ohne dass dadurch eine Vertragsfrist überschritten wurde, ist er zunächst mit Formblatt 461 zur Abhilfe aufzufordern. Dabei ist anzugeben, welche konkreten Maßnahmen erwartet werden (z. B. Einsatz einer zusätzlichen Kolonne, Einsatz eines weiteren Kranes). Außerdem sollten eine oder mehrere Teilleistungen definiert werden, anhand derer die Förderung der Baumaßnahme festgestellt werden kann. Für das Abhilfeverlangen ist eine angemessene, datumsmäßig bestimmte Frist zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die geforderten Maßnahmen/Teilleistungen fällig. Der Auftragnehmer ist mit Formblatt 462 zu mahnen. Dabei ist eine angemessene, datumsmäßig bestimmte Nachfrist zu setzen.
Mit fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gerät der Auftragnehmer in Verzug. Ihm ist mit Formblatt 463 die Kündigung anzudrohen. Dabei ist eine angemessene, datumsmäßig bestimmte weitere Nachfrist zu setzen. Die Kündigung kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen. Sie ist zeitnah mit Formblatt 466 in Bezug auf § 5 Absatz 4 VOB/B vorzunehmen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 8 Absatz 6 VOB/B), d.h. sie ist postalisch oder persönlich zuzustellen - nicht per E-Mail oder FAX (siehe Nummer 4).