454 - Richtlinien zu 454 - Mitteilung Zahlung an Finanzamt/OFD (Ausgabe 2017)
Zeitpunkt
Die Mitteilungen sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres schriftlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohn- und Geschäftssitz hat. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamtes, ist die Mitteilung an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die Vergabestelle ihren Sitz hat.
Zahlungsempfänger
Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.