442-443 - Richtlinien zu 442-443 - Abnahme und Abnahme Mängelbeseitigungsleistung (Ausgabe 2017) (Seite 2)

1 Allgemeines (Fortsetzung)
1.7

Findet keine förmliche Abnahme statt, ist dem Auftragnehmer die Abnahme unter Verwendung des Formblattes Abnahme 442 schriftlich mitzuteilen. Die Unterschrift des Auftragnehmers ist hierbei nicht erforderlich.

Bei geringfügigen und technisch einfachen Arbeiten, z. B. Leistungen aufgrund von Bestellscheinen und kleinen Bauunterhaltungsarbeiten, kann auf die schriftliche Mitteilung verzichtet werden. Vorbehalte nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B müssen dem Auftragnehmer jedoch innerhalb der in § 12 Absatz 5 Nummern 1 und 2 VOB/B genannten Fristen schriftlich mitgeteilt werden.

1.8

Grundsätzlich kann erst nach den gegenüber den ausführenden Auftragnehmern erfolgten Abnahmen die Übergabe an den Nutzer oder die liegenschaftsverwaltende Stelle (sog. Übernahme) erfolgen; diese Übergabe/ Übernahme ist nicht identisch mit den Abnahmen nach § 12 VOB/B und ersetzt sie auch nicht.

Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen

2 Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen

Die Leistungen zur Mängelbeseitigung sind förmlich abzunehmen, sofern ihre Bedeutung dies verlangt. Dabei ist das Formblatt Abnahme Mängelbeseitigungsleistungen 443 zu verwenden.

Gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 2 VOB/B ist es zulässig, nach Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung sofort einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer stattdessen nochmals unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern.