441 - Richtlinien zu 441 - Zustandsfeststellung § 4 Absatz 4 Absatz 10 VOB/B (Ausgabe 2017)
Verweigerung der Mitwirkung des Auftragnehmers bei der Zustandsfeststellung
Verweigert der Auftragnehmer die Teilnahme bzw. Mitwirkung, erfolgt die Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber allein; dem Auftragnehmer ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.