Angaben, Meldungen und Berichte zu Tatsachen, die hinsichtlich der Vergütung, der Ausführungsart oder der Ausführungszeit von Bedeutung und daher immer zu erfassen sind:
Bezeichnung der Baumaßnahme bzw. der Bauunterhaltungsarbeiten,
Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen (genaue Bezeichnung der Unterlagen) sowie ggf. von Änderungen und Berichtigungen an den Auftragnehmer,
Beginn und Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten,
das Wetter sowie die höchste und niedrigste Temperatur,
erbrachte Leistungen der Auftragnehmer und die Zahl der von ihnen beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation (Polier, Facharbeiter, Hilfsarbeiter),
Einsatz von Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, sowie Dauer und Ursache bei etwaigem Ausfall,
Eingang der vom Auftragnehmer gelieferten bzw. vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und Bauteile,
Vorlage der Prüfungsergebnisse vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen,
Dokumentation der Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden (siehe Richtlinie zur Bau- durchführung 400 Nummer 12.3. sowie Richtlinie zu 441).