228 - Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM) (Ausgabe 2017) (Seite 2)
Anwendungsbereich
Allgemeines
Abrechnung
Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM)“ aufgeführten Stoffe für die Kalkulation einen Basiswert zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis fest.
Die Abrechnung erfolgt nach dem Abrechnungspreis. Dieser wird auf der Grundlage der deutschen Metall- notierungen, unterer Wert der Notierung der NE-Metallverarbeiter - http://del-notiz.com/ vom 5. Tag nach dem Datum des Auftragsschreibens, bei Nachtragsleistungen nach dem Datum der Anordnung durch den Auftrag- geber, ermittelt. Erfolgt an diesem Tag keine Notierung, gilt die darauf folgende Notierung.
Die nach Nummer 3.1 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM)“ angegebene Position (OZ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nummer 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nummer 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
Abrechnung bei Nachunternehmen / anderen Unternehmen
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nummer 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preis- senkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.