228 - Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM) (Ausgabe 2017) (Seite 2)

Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich

Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM)“ genannt sind.

Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachtragsleistungen.

Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

Allgemeines

2 Allgemeines
2.1

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen (Aufmaße) vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind.

2.2

Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.

Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Baustoffmengen bei der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.

Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist. Dies ist der Fall, wenn in dem im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM)“ benannten Leistungsbereich die Aufwendungen mehr als zwei v. H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ) betragen.

Für die Abrechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen wird nur der eingebaute Nichteisenmetallanteil an der jeweiligen Leistung berücksichtigt; nicht jedoch etwaige andere Baustoffe, wie z.B. Kunststoffummantelungen. Etwaige Bezugskosten bleiben unberücksichtigt.

Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die v. g. Abrechnungssumme ohne die aufgrund der Gleitklausel zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.

2.3

An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zugrunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.

2.4

Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, zehn v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nummer 2.2) einzubehalten.

2.5

Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nummer 2.3 bzw. 2.4 angewendet.

Abrechnung

3 Abrechnung
3.1

Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM)“ aufgeführten Stoffe für die Kalkulation einen Basiswert zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis fest.

Die Abrechnung erfolgt nach dem Abrechnungspreis. Dieser wird auf der Grundlage der deutschen Metall- notierungen, unterer Wert der Notierung der NE-Metallverarbeiter - http://del-notiz.com/ vom 5. Tag nach dem Datum des Auftragsschreibens, bei Nachtragsleistungen nach dem Datum der Anordnung durch den Auftrag- geber, ermittelt. Erfolgt an diesem Tag keine Notierung, gilt die darauf folgende Notierung.

3.2

Die nach Nummer 3.1 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Nichteisenmetalle (NEM)“ angegebene Position (OZ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nummer 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nummer 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.

Abrechnung bei Nachunternehmen / anderen Unternehmen

4 Abrechnung bei Nachunternehmen / anderen Unternehmen

Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nummer 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preis- senkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.