225 - Richtlinien zu 225 - Stoffpreisgleitklausel (Ausgabe 2017) (Seite 2)

6 Abrechnung der Mehr- / Minderaufwendungen (Fortsetzung)
6.2

Der Basiswert 1 ist festzulegen aus dem arithmetischen Mittel der Angaben von mindestens 3 einschlägigen Lieferanten

Als Basiswert 1 ist bei Stahl der Grundpreis zuzüglich ggf. des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und des Schrottzuschlages, jedoch ohne etwaige Lieferanten- und Transportzuschläge zu verstehen.

6.3 Abrechnungszeitpunkte:
6.3.1

Einbau: Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.

6.3.2

Lieferung: Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.

6.3.3

Verwendung: Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.

6.4

Der Basiswert 1 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Eröffnung der Angebote und dem Monat des Versandes der Vergabeunterlagen (Zeitpunkt Festlegung Basiswert 1), veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entspre- chenden GP-Nummer als Basiswert 2 fortgeschrieben.

Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:
Basiswert 1 * Index Eröffnung der Angebote / Index Versand der Vergabeunterlagen

= Basiswert 2

Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.

Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
Basiswert 2 * Index Abrechnungszeitpunkt / Index Angebotseröffnung

= Basiswert 3

6.5

Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Position (OZ) im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aus der Differenz des Basiswertes 3 und des Basiswertes 2 multipliziert mit der abzurechnenden Menge.

6.6

Die nach Nr. 6.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreis- gleitklausel“ angegebene Position (OZ) und der nachgewiesenen Menge unter Berücksichtigung der Selbst- beteiligung zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.

6.7

Wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen.

6.8

Mehr-/Minderaufwendungen können bereits bei Abschlagszahlungen geltend gemacht werden.

Nebenangebote

7 Nebenangebote
7.1

Bei allen Baumaßnahmen, bei denen Stoffpreisgleitklauseln zugelassen werden, sind grundsätzlich Neben- angebote mit anderen Baustoffen und/oder Bauweisen zuzulassen.

7.2

Abweichend von Nummer 7.1 können in begründeten Einzelfällen (bspw. wenn der Entwurf oder technische Spezifika nur eine Ausführung in dem betreffenden Stoff zulassen) Nebenangebote ausgeschlossen werden.

Nachunternehmer

8 Nachunternehmer

Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 6 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.