225 - Richtlinien zu 225 - Stoffpreisgleitklausel (Ausgabe 2017) (Seite 2)
Nebenangebote
Bei allen Baumaßnahmen, bei denen Stoffpreisgleitklauseln zugelassen werden, sind grundsätzlich Neben- angebote mit anderen Baustoffen und/oder Bauweisen zuzulassen.
Abweichend von Nummer 7.1 können in begründeten Einzelfällen (bspw. wenn der Entwurf oder technische Spezifika nur eine Ausführung in dem betreffenden Stoff zulassen) Nebenangebote ausgeschlossen werden.
Nachunternehmer
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 6 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.