321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

2 Formale Prüfung der Angebote (Fortsetzung)

Fehlende Preise

2.2 Fehlende Preise

Fehlen in einem Angebot Preisangaben, ist zu prüfen, ob es sich hierbei um insgesamt unwesentliche Positionen in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung handelt.

Handelt es sich um unwesentliche Positionen, ist in einer Vergleichsberechnung bei allen Angeboten in diese Positionen 0,00 Euro einzusetzen, um den preislichen Rang des Angebotes festzustellen. Zusätzlich ist die fiktive Angebotsendsumme mit den höchsten für diese Positionen angebotenen Preisen zu ermitteln. Ändert sich hierdurch der Rang dieses Angebotes, ist es auszuschließen. Ändert sich der Rang nicht und kommt das Angebot aufgrund seiner Wettbewerbsstellung für den Zuschlag in Betracht, ist nach Abstimmung mit der Fachaufsicht führenden Ebene der Bieter zur Ergänzung der fehlenden Preisangabe(n) aufzufordern. Das Angebot geht mit der/den nachgereichten Preisangabe(n) in die Prüfung und Wertung ein. Im Zuschlagsfall wird/werden der/die nachgereichte(n) Preis(e) Vertragsbestandteil.

Ausschluss von Angeboten

2.3 Ausschluss von Angeboten
Ein Angebot (Haupt- oder Nebenangebot) ist aus formalen Gründen von der Wertung auszuschließen, wenn
  • es nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen ist.

  • es nicht den Formvorschriften für schriftliche bzw. elektronische Angebote entspricht (Unterschrift/Textform/ Signatur/Siegel).

  • wesentliche Preisangaben fehlen

  • es geforderte Unterlagen nicht enthält und diese auch nicht innerhalb der vorgegebenen angemessenen Frist nach Aufforderung durch die Vergabestelle nachgereicht werden (siehe auch Nummer 4.2).

  • geforderte Unterlagen, deren Nachforderung ausgeschlossen war, nicht mit dem Angebot vorgelegt wurden.

  • vorbehaltene Unterlagen nicht in der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist vorgelegt wurden (§§ 16 Absatz 1 Nummer 4, 16 EU Nummer 4, 16 VS Nummer 4).

  • die Eintragungen des Bieters nicht zweifelsfrei sind.

  • es Änderungen an den Vergabeunterlagen enthält.

  • es zwingende formale Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht erfüllt.

Ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote ausgeschlossen und gibt ein Bieter gleichwohl mehrere Hauptangebote ab, sind überdies alle Hauptangebote dieses Bieters auszuschließen.

Ferner ist ein Nebenangebot auszuschließen, wenn es nicht zugelassen ist bzw. den Mindestanforderungen nicht entspricht.

Nicht auszuschließen sind Nebenangebote, die nicht im Angebotsschreiben an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt sind. Sie verstoßen zwar gegen die VOB/A bzw. die Teilnahmebedingungen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden, da dieser Formfehler kein Ausschlussgrund ist.

Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote

3 Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote

Die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die technische und wirtschaftliche Prüfung durchgeführt wird, müssen innerhalb einer Ausschreibung einheitlich sein.

Rechnerische Prüfung der Angebote

3.1 Rechnerische Prüfung der Angebote
3.1.1 Durchführung

Die rechnerische Prüfung der Angebote hat allein die Vergabestelle durchzuführen. Die Prüfung ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der Durchführung der Maßnahme befasst sind.

Eine rechnerische Prüfung von Angeboten, die bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen wurden, ist nicht erforderlich, es sei denn, die Einheitspreise der ausgeschlossenen Angebote sollen nachrichtlich in den Preisspiegel aufgenommen werden.

Die rechnerische Prüfung eines Angebotes im Sinne von Nummer 2.2 erfolgt mit dem/den ergänzten Preis(en).

Im Angebot ist die rechnerische Prüfung zu dokumentieren und die danach ermittelte Angebotsendsumme einzutragen. Erfolgte diese Prüfung mit einem DV-Programm, sind die Ergebnislisten dem Angebot beizufügen.

3.1.2 Preisnachlässe

Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu berücksichtigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Preisnachlässe mit Bedingungen, die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten werden (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Preisnachlässe mit anderen von den Vergabeunterlagen abweichenden Bedingungen (z.B. Verkürzung/Verlängerung von Ausführungsfristen, andere Zahlungsbedingungen).