321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)
Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote
Die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die technische und wirtschaftliche Prüfung durchgeführt wird, müssen innerhalb einer Ausschreibung einheitlich sein.
Rechnerische Prüfung der Angebote
Die rechnerische Prüfung der Angebote hat allein die Vergabestelle durchzuführen. Die Prüfung ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der Durchführung der Maßnahme befasst sind.
Eine rechnerische Prüfung von Angeboten, die bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen wurden, ist nicht erforderlich, es sei denn, die Einheitspreise der ausgeschlossenen Angebote sollen nachrichtlich in den Preisspiegel aufgenommen werden.
Die rechnerische Prüfung eines Angebotes im Sinne von Nummer 2.2 erfolgt mit dem/den ergänzten Preis(en).
Im Angebot ist die rechnerische Prüfung zu dokumentieren und die danach ermittelte Angebotsendsumme einzutragen. Erfolgte diese Prüfung mit einem DV-Programm, sind die Ergebnislisten dem Angebot beizufügen.
Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu berücksichtigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Preisnachlässe mit Bedingungen, die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten werden (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Preisnachlässe mit anderen von den Vergabeunterlagen abweichenden Bedingungen (z.B. Verkürzung/Verlängerung von Ausführungsfristen, andere Zahlungsbedingungen).