321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 8)

5.5.3 Lohngleitklausel (Fortsetzung)
Bei der Angebotswertung sind die folgenden Fallkonstellationen möglich und entsprechend zu berücksichtigen:
  • Das LV enthält keinen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt ausgefüllt bei: Im Rahmen der Nachrechnung wird der Erstattungsbetrag aus dem Formblatt 224 in das LV übernommen.

  • Das LV enthält keinen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt nicht oder als Blankett bei: Damit handelt es sich um ein Festpreisangebot, das als solches zu werten ist.

5.5.4 Beschränkung der Zahl von Losen, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann

Bei vorher festgelegter Höchstzahl an Losen, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann, gilt:

Ist das Angebot eines oder mehrerer Bieter in mehr Losen als der vorgegebenen Höchstzahl das wirtschaftlichste, ist die Ermittlung derjenigen Lose, für die diese(r) Bieter den Zuschlag erhalten soll/sollen, anhand der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegebenen Kriterien vorzunehmen. Die Entscheidungsfindung ist im Vergabe- vermerk schrittweise nachvollziehbar darzulegen.

Aufklärung des Angebotsinhalts

6 Aufklärung des Angebotsinhalts

Aufklärungen zum Angebotsinhalt und deren Ergebnisse sind in Textform niederzulegen.

Die Notwendigkeit einer Aufklärung des Angebotsinhalts kann sich im Rahmen der Prüfung von Angeboten, als Ergebnis der Angebotsprüfung und im Rahmen der Wertung von Angeboten ergeben.

Aufklärung ist nur zulässig, um Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, an Einzelheiten des Angebots oder der Angemessenheit der Preise auszuräumen.

Der Aufklärung dienen auch Erörterungen mit den Bietern über die Angaben in den Formblättern Preisermittlung 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223. Bei Zweifeln an deren Schlüssigkeit oder Richtigkeit soll die Vergabestelle Klärung durch Einsichtnahme in die Urkalkulation herbeiführen und nötigenfalls die Berichtigung in den Formblättern verlangen.

Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt ebenso für alle sonstigen im Rahmen der Aufklärung geforderten Angaben oder Erklärungen.

Irrtum

7 Irrtum

Beruft sich der Bieter auf einen Irrtum und entscheidet die Fachaufsicht führende Ebene, dass eine Anfechtung wegen Irrtums wirksam ist, ist das Angebot hinfällig. Dem Bieter ist dies mitzuteilen. Eine Änderung des angeblich irrig angegebenen Preises ist nicht zulässig.

Wertungsübersicht

8 Wertungsübersicht
In die Wertungsübersicht einzutragen sind
  • für alle Angebote die Angebotsnummer und die Firmennummer,

  • die Wertungssummen aller Haupt- und Nebenangebote, mit Ausnahme der ausgeschlossenen Angebote und der Angebote nicht geeigneter Bieter,

  • das für eine Auftragserteilung vorgeschlagene Angebot und die Gründe dafür,

  • die nichtberücksichtigen Angebote geeigneter Bieter und die Gründe für die Nichtberücksichtigung

Die Wertungsbersicht ist die Grundlage für die Erstellung der unten genannten Formblätter und damit für die Vergabeentscheidung; Erstellung
  • des Formblattes Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag 331 oder

  • des Formblattes Entscheidung über die Aufhebung/Einstellung 351