321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 7)

5.3 Unangemessen hoher oder niedriger Preis (Fortsetzung)
Zweifel an der Angemessenheit niedriger Preise oder Lebenszykluskosten ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen
  • eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen oder

  • erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen.

Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 v.H. oder mehr anzunehmen.

Zur Aufklärung der Frage, ob es sich um ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis handelt, sind zumindest die ausgefüllten Formblätter Preisermittlung 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 zu fordern. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn zuvor vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist und der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht und damit die begründeten Zweifel, dass dieser Bieter den Auftrag vertragsgerecht erfüllen wird, nicht ausgeräumt hat. Bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot ist insbesondere auch das Preis-Leistungsverhältnis bei besonders niedrigen bzw. auffälligen Preisen für einzelne Teilleistungen zu beurteilen, wobei alle in Bezug auf die fragliche Leistung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind.

Liegen nur Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen oder Lebenszykluskosten vor, ist die Ausschreibung aufzuheben.

Unerwartet hohe Preise oder hohe Lebenszykluskosten

5.4 Unerwartet hohe Preise oder hohe Lebenszykluskosten

Liegen im Vergleich zur Kostenermittlung des Auftraggebers nur Angebote mit unerwartet hohen Preisen oder Lebenszykluskosten vor, ist die Preisermittlung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wird sie im Wesentlichen bestätigt, kann die Ausschreibung aufgehoben werden; wegen der Aufhebung siehe Richtlinien zu 351.

Besondere Aspekte bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes

5.5 Besondere Aspekte bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes
5.5.1 Bevorzugte Bewerber

Sofern das Angebot eines bevorzugten Bewerbers ebenso annehmbar ist wie das eines anderen Bieters oder höchstens um die in den Richtlinien Anhang 5 angegebenen Sätze über dem annehmbarsten Angebot liegt, soll dem bevorzugten Bewerber der Zuschlag erteilt werden. Wird der bevorzugte Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei Baumaßnahmen der ausländischen Streitkräfte ist die Zustimmung der Streitkräfte erforderlich.

5.5.2 Instandhaltungsbedürftige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

Wenn neben der Erstellung einer instandhaltungsbedürftigen Anlage auch deren Instandhaltung anzubieten ist, handelt es sich um zwei Teile eines Angebotes, das insgesamt zu prüfen und werten ist.

Ist der Angebotsteil Instandhaltung nicht wertbar, ist das Angebot insgesamt (und damit auch der Angebotsteil Erstellung der Anlage) auszuschließen.

Bei der Wertung sind die in den Instandhaltungsangeboten angegebenen Ansätze bei einer vorgesehenen Laufzeit bis zu 5 Jahren ohne Anwendung eines Barwertfaktors (statische Berechnung: Instandhaltungskosten/Jahr x Laufzeit) zu berücksichtigen. Sind darüber hinausgehende Vertragslaufzeiten ausgeschrieben, sind die angebotenen Preise bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem Barwertfaktor für die Kapitalisierung (Anlage 1 zu § 20 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I S. 639 ff) zu multiplizieren. Die im angegebenen Vertragsmuster vorgesehene Preisgleitklausel bleibt hierbei unberücksichtigt.

Sind die Preise für die Instandhaltung unangemessen hoch, ist zu prüfen, ob Aufhebung der Ausschreibung in Betracht kommt.

5.5.3 Lohngleitklausel

Bei der Angebotswertung sind die folgenden Fallkonstellationen möglich und entsprechend zu berücksichtigen:

  • Das LV enthält in der für den Übertrag des Erstattungsbetrages vorgesehenen Position (siehe Richtlinie 100 Num- mer 4.8.5) einen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt dem Angebot aber nicht bei: Das Angebot ist aus- zuschließen, da es an einer preisrelevanten Angabe (Änderungssatz Spalte 4 Formblatt 224) fehlt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine unwesentliche Position, so dass § 16 Absatz 1 Nummer 3 keine Anwendung finden kann.

  • Das LV enthält einen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt ausgefüllt bei, die Angaben sind jedoch wider- sprüchlich: Der nachgerechnete Erstattungsbetrag aus dem Formblatt 224 ist maßgeblich und in das LV zu übertragen.

  • Das LV enthält einen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt unausgefüllt bei: Das Angebot ist auszuschließen.