321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 6)
Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten / Preisabrede
Liegen Feststellungen oder Anhaltspunkte für ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, z. B. für eine Preisabrede, vor, so ist der Fachaufsicht führenden Ebene unverzüglich zu berichten. In Zweifelsfällen ist deren Entscheidung darüber einzuholen, ob das Angebot ausgeschlossen, die Ausschreibung aufgehoben und ob die Kartellbehörde bzw. Staatsanwaltschaft unterrichtet werden soll.
Unangemessen hoher oder niedriger Preis
Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Lebenszykluskosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden.