321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 6)

5.1 Beurteilung der Preise (Fortsetzung)
5.1.2 Zweifel über die Angemessenheit der Angebotspreise – Maßstäbe
Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Angebotspreisen sind die vorliegenden Formblätter Preisermittlung 221 und 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 gesondert auszuwerten, dabei sind die Einzelansätze zu vergleichen und unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen, ob
  • die Zeitansätze der Lohnkosten pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforder- lichen Ansätzen entsprechen;

  • sich der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten im Rahmen der tarif- vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten,

  • die Stoffkosten den üblichen Ansätzen entsprechen,

  • die Baustellengemeinkosten ausreichende Ansätze für alle gesetzlich, technisch und betriebswirtschaftlich not- wendigen Aufwendungen enthalten

  • alle geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Anforderungen ausreichend berücksichtigt worden sind.

Ein Angebot, das diese Anforderungen nicht erfüllt, begründet die Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Bieter nachweist, dass er aus objektbezogenen, sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze günstiger als die übrigen Bieter kalkulieren konnte. So kann er beispielsweise auf rationellere Fertigungsverfahren, günstigere Baustoff- bezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verweisen.

Die Prüfung der Einzelansätze hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Geräte- vorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im wirtschaftlich vertret- baren Rahmen halten.

Niedrige Ansätze begründen aber hier nicht ohne weiteres die Vermutung eines zu geringen Preises bzw. von zu geringen Lebenszykluskosten, weil der Bieter Anlass haben kann, auf die Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.

Bei Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist keine weitere Aufklärung erforderlich; derartige Angebote bleiben in der Wertung.

5.1.3 Hilfsmittel für die Beurteilung des Angebotspreises
Für die Beurteilung sind
  • der Preisspiegel,

  • Erfahrungswerte aus anderen Vergaben,

  • die Auswertung der Formblätter Preisermittlung 221 und 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 und

  • im Bedarfsfalle die Preisermittlung oder andere Auskünfte des Bieters im Rahmen der Aufklärung des Angebots- inhaltes heranzuziehen.

Die Angebote sind in den Preisspiegel in der Reihenfolge aufzunehmen, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotssummen ergibt. Dabei genügt es in der Regel, die voraussichtlich in die engere Wahl kommenden Angebote sowie einige unmittelbar darüber und darunter liegende Angebote darzustellen.

Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob sich die Angaben in den Formblättern Preisermittlung 221 und 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 mit dem Angebot decken. Die Formblätter werden nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die Preise, nicht aber die Art ihres Zustandekommens und insbesondere nicht die einzelnen Preis- bestandteile vereinbart werden.

Die Kostenansätze z.B. für Eigenleistung und Nachunternehmerleistungen, Verrechnungslohn, Gesamtstundenzahl und Zuschläge sind bei den Angeboten der engeren Wahl einander gegenüberzustellen.

Wenn der Änderungssatz für Lohngleitklausel von den Erfahrungswerten der Bauverwaltung erheblich abweicht, ist zu prüfen, ob in dem Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Preisanteile enthalten sind.

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten / Preisabrede

5.2 Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten / Preisabrede

Liegen Feststellungen oder Anhaltspunkte für ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, z. B. für eine Preisabrede, vor, so ist der Fachaufsicht führenden Ebene unverzüglich zu berichten. In Zweifelsfällen ist deren Entscheidung darüber einzuholen, ob das Angebot ausgeschlossen, die Ausschreibung aufgehoben und ob die Kartellbehörde bzw. Staatsanwaltschaft unterrichtet werden soll.

Unangemessen hoher oder niedriger Preis

5.3 Unangemessen hoher oder niedriger Preis

Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Lebenszykluskosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden.