321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 5)
Die Eignung des Bieters bei nationalen Vergabeverfahren ist auch danach zu beurteilen, in welchem Umfang er Leistungen an Nachunternehmen übertragen will.
Nach § 4 Absatz 8 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, grundsätzlich selbst auszuführen.
dadurch die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unter- nehmers beeinträchtigt wird und
er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere für einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet.
Bei EU-Verfahren ist die Eignung jedes Bieters, dessen Angebot in die engere Wahl gekommen ist, auch danach zu beurteilen, ob er und die von ihm auf Verlangen der Vergabestelle benannten anderen Unternehmen für die jeweils zugeordneten Leistungen geeignet sind und die Nachweise vorliegen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen.
Angebote nicht geeigneter Bieter kommen für den Zuschlag nicht in Betracht.
in sich schlüssig ist, also im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise zueinander eine sachgerechte Kalkulation erkennen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einzel- und Gemeinkosten nicht bei allen Betrieben gleich abgegrenzt werden.
wesentlich von den anderen Angeboten abweicht. Dabei sind etwaige Kostenunterschiede infolge der von den Bietern gewählten unterschiedlichen Arbeitsverfahren und Ausführungsarten sowie die sich daraus ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostengruppen (arbeits- und geräteintensive Ausführung, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder reine Baustellenfertigung usw.) zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist zu prüfen, ob das vorgesehene Arbeitsverfahren technisch möglich und für eine vertragsgemäße Ausführung geeignet ist, die vorgesehenen Maschinen und Geräte dem Arbeitsverfahren entsprechen und der vorgesehene Maschinen- und Geräteeinsatz für die Ausführung der Leistung in der vorgeschriebenen Bauzeit ausreicht.
Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme zu beurteilen. Sind jedoch die Preise für einzelne Teilleistungen erkennbar unangemessen, so kann dies Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung begründen. Dies macht eine Aufklärung und eine Prüfung auch der Einzelansätze notwendig. Dies gilt auch für Änderungssätze von Lohngleitklauseln.