321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 5)

4.4 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter (Fortsetzung)

Zuverlässig ist ein Bieter, bei dem keine Ausschlussgründe (§§ 123 oder 124 GWB) vorliegen. Maßnahmen der Selbstreinigung sind zu berücksichtigen.

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei
  • Öffentlicher Ausschreibung oder Offenem Verfahren im Rahmen der Wertung der Angebote,

  • allen anderen Verfahren vor Aufforderung zur Angebotsabgabe

anhand der eigenen Erfahrungen sowie der Angaben in der Präqualifikationsliste und/oder der Eigenerklärungen mit den zugehörigen Bescheinigungen sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten. Negative Angaben in Referenzbescheinigungen sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums, ggf. nach Rücksprache mit dem Referenz- geber, zu würdigen.

Werden bis zur Zuschlagserteilung Umstände bekannt, die Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters und/oder seiner benannten Nachunternehmen / anderen Unternehmen begründen, ist eine Neubewertung der Eignung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die geforderten Bescheinigungen die Eigen- erklärungen nicht bestätigen.

Bei Auftragsvergaben ab 30.000 € ist für die Bieter, deren Angebote in die engere Wahl gelangt sind, vom Auftraggeber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz anzufordern.

Übertragung von Leistungen an Nachunternehmen oder andere Unternehmen

4.5 Übertragung von Leistungen an Nachunternehmen oder andere Unternehmen

Die Eignung des Bieters bei nationalen Vergabeverfahren ist auch danach zu beurteilen, in welchem Umfang er Leistungen an Nachunternehmen übertragen will.

Nach § 4 Absatz 8 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, grundsätzlich selbst auszuführen.

Ergibt sich aus den Erklärungen in Formblatt Angebotsschreiben 213 Nummer 7, dass der Bieter Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Nachunternehmen übertragen will, ist zu prüfen, ob
  • dadurch die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unter- nehmers beeinträchtigt wird und

  • er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere für einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet.

Bei EU-Verfahren ist die Eignung jedes Bieters, dessen Angebot in die engere Wahl gekommen ist, auch danach zu beurteilen, ob er und die von ihm auf Verlangen der Vergabestelle benannten anderen Unternehmen für die jeweils zugeordneten Leistungen geeignet sind und die Nachweise vorliegen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen.

Ausscheiden von Angeboten nicht geeigneter Bieter

4.6 Ausscheiden von Angeboten nicht geeigneter Bieter

Angebote nicht geeigneter Bieter kommen für den Zuschlag nicht in Betracht.

Wertung der Angebote

5 Wertung der Angebote

Beurteilung der Preise

5.1 Beurteilung der Preise
5.1.1 Maßstäbe für die Preisbeurteilung
Bei der Wertung ist zu untersuchen, ob das Angebot
  • in sich schlüssig ist, also im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise zueinander eine sachgerechte Kalkulation erkennen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einzel- und Gemeinkosten nicht bei allen Betrieben gleich abgegrenzt werden.

  • wesentlich von den anderen Angeboten abweicht. Dabei sind etwaige Kostenunterschiede infolge der von den Bietern gewählten unterschiedlichen Arbeitsverfahren und Ausführungsarten sowie die sich daraus ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostengruppen (arbeits- und geräteintensive Ausführung, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder reine Baustellenfertigung usw.) zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist zu prüfen, ob das vorgesehene Arbeitsverfahren technisch möglich und für eine vertragsgemäße Ausführung geeignet ist, die vorgesehenen Maschinen und Geräte dem Arbeitsverfahren entsprechen und der vorgesehene Maschinen- und Geräteeinsatz für die Ausführung der Leistung in der vorgeschriebenen Bauzeit ausreicht.

Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme zu beurteilen. Sind jedoch die Preise für einzelne Teilleistungen erkennbar unangemessen, so kann dies Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung begründen. Dies macht eine Aufklärung und eine Prüfung auch der Einzelansätze notwendig. Dies gilt auch für Änderungssätze von Lohngleitklauseln.