321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 4)

Eignungsprüfung

4 Eignungsprüfung

Verfahrensweise

4.1 Verfahrensweise
4.1.1 Bewerber/Bieter

Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie der ggf. darüber hinaus verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft. Die projektspezifischen Anforderungen sind zu berücksichtigen.

Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie der ggf. zusätzlich verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene. Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.

Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Eignungsprüfung nicht präqualifizierter Unternehmen im Rahmen der Bewerberauswahl zunächst anhand der vorgelegten Eigenerklärungen und der Referenzlisten. Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind von den Bewerbern, die als geeignet eingestuft wurden und die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, die Bescheinigungen zu fordern und zu prüfen.

4.1.2 Nachunternehmen / andere Unternehmen

Bei präqualifizierten Unternehmen kann auf die Prüfung der Eignung der benannten Nachunternehmen / anderen Unternehmen verzichtet werden, da diese (präqualifizierten) Unternehmen sich verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmen/andere Unternehmen oder solche, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen, einzusetzen. Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen/anderen Unternehmen können die Nachweise jedoch gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.

Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunter- nehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.

4.1.3 Bereits vorliegende Eignungsnachweise

Soweit ein Unternehmen geltend macht, (noch) gültige Eignungsnachweise (Eigenerklärungen und/oder Bestätigungen zuständiger Stellen) bereits in einem anderen Vergabeverfahren vorgelegt zu haben, sind diese bereits vorliegenden Unterlagen für die Beurteilung der Eignung heranzuziehen.

Gibt ein Bieter mehrere Angebote (Haupt- oder Nebenangebote) in einem Vergabeverfahren ab, sind die Eignungsnachweise nur einmal zu fordern. Die Forderung weiterer Eignungsnachweise (z. B. zusätzlicher Referenzen) kommt in Betracht, wenn eine technisch anspruchsvollere Lösung enthalten ist, deren (frühere) erfolgreiche Ausführung durch die bereits vorgelegten Unterlagen noch nicht belegt ist.

Ausschluss

4.2 Ausschluss
Auszuschließende Angebote von Bietern sind Angebote,
  • die geforderte Eigenerklärung weder vorgelegt noch innerhalb der durch die Vergabestelle gesetzten Nachfrist eingereicht haben,

  • die verlangten Bescheinigungen von zuständigen Stellen zur Bestätigung ihrer Eigenerklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt haben,

  • bei denen die Voraussetzungen nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder § 21 Schwarzarbeits- bekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vorliegen,

Gewerberechtliche Voraussetzungen

4.3 Gewerberechtliche Voraussetzungen

Das Ergebnis einer ggf. erforderlichen Aufklärung, ob ein Bewerber oder Bieter die gewerbe-rechtlichen Voraus- setzungen erfüllt, ist zu dokumentieren - siehe Richtlinien zu 311-312 Nr. 1.1.

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter

4.4 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter

Die Eignung ist bezogen auf die jeweils konkret geforderte Leistung festzustellen.

Fachkundig ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen Leistungen wird in der Regel zu fordern sein, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat.

Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt. Wegen des Nachweises der Leistungsfähigkeit bei Nachunternehmern und benannten Unternehmen siehe Nr. 4.5.

Bei der Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit können eigene Erfahrungen berücksichtigt werden.