Bei präqualifizierten Unternehmen kann auf die Prüfung der Eignung der benannten Nachunternehmen / anderen Unternehmen verzichtet werden, da diese (präqualifizierten) Unternehmen sich verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmen/andere Unternehmen oder solche, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen, einzusetzen. Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen/anderen Unternehmen können die Nachweise jedoch gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunter- nehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.