321 - Richtlinien zu 321 - Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 3)

3 Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote (Fortsetzung)

Technische Prüfung der Angebote

3.2 Technische Prüfung der Angebote

Es ist zu prüfen, ob das Angebot die in der Leistungsbeschreibung gestellten technischen Anforderungen – ins- besondere mit den angebotenen Produkten und Verfahren – erfüllt.

Der Nachweis, dass eine angebotene Leistung den geforderten Merkmalen entspricht, kann durch geeignete Bescheinigungen wie die Vorlage eines Prüfberichts, eines Testberichts oder ein Zertifikates einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vom Bieter geführt werden.

Konformitätsbewertungsstellen bescheinigen die Übereinstimmung eines Produktes (Konformität) mit den festgelegten Anforderungen, z.B. CE-Kennzeichnungen oder GS-Zeichen.

Bekannte private Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland sind z.B. die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) und der Deutsche Kraftfahrzeug-Überwachungsverein (DEKRA).

Staatliche Stellen sind z.B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und die Bundesanstalt für Material- forschung und -prüfung (BAM).

Angebote über Leistungen mit von der Leistungsbeschreibung abweichenden Spezifikationen sind als Hauptangebot daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchs- tauglichkeit gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit z. B. durch die Vorlage von Zertifikaten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen ist.

Sofern die Vorlage von bestimmten Gütezeichen gefordert ist und der Bieter sich erfolgreich darauf beruft, dass er keine Möglichkeit hatte, diese vorzulegen, ist zu prüfen, ob die Erfüllung der gestellten Anforderungen in anderer Weise nachgewiesen ist.

Bei Vergabeverfahren nach dem 2. Abschnitt ist außerdem die Erfüllung spezifischer umweltbezogener, sozialer oder sonstiger Merkmale zu prüfen.

Bei Nebenangeboten ist zu prüfen, ob der angebotene Leistungsinhalt qualitativ und quantitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht bzw. in EU-Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt.

Angebote, die den gestellten Anforderungen nicht genügen, sind auszuschließen.

Wirtschaftliche Prüfung der Angebote

3.3 Wirtschaftliche Prüfung der Angebote

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Angebote dient der ersten Feststellung, ob die Angebote – auch die Neben- angebote – in Bezug auf die zu vergebende Leistung sachgerecht erstellt worden sind.

Die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes erfordert keinen Ansatz für Wagnis und Gewinn.

Im Rahmen dieser Prüfung der Angemessenheit sind außerdem noch folgende Aspekte zu berücksichtigen:
  • Bei Nebenangeboten sind die möglichen Vorteile einzubeziehen, welche die vom Bieter im/in Nebenangebot(en) vorgeschlagene andere Art und Weise der Ausführung oder andere Ausführungsfristen und die sich daraus ergebende mögliche frühere oder spätere Benutzbarkeit der Bauleistung bzw. von Teilen davon usw. bieten können.

  • Erscheint das Angebot auf Grund seiner Preisstruktur in sich preislich unverständlich oder sogar perplex, sind entsprechend aufklärende Feststellungen an Hand der Angebotsunterlagen wie z. B. der Formblätter Preis- ermittlung 221 bis 223 zu treffen, gegebenenfalls auch im Rahmen der Aufklärung des Angebotsinhalts.

  • Hat der Bieter für ein Angebot im Sinne der Nummer 2.2 sehr hohe Preisangaben nachgereicht, z.B. um den Abstand zum nächsthöheren Angebot auszunutzen, ist zu prüfen, ob die ursprünglich fehlende Preisangabe immer noch unwesentlich ist. Im Zweifel ist die Fachaufsicht führende Ebene einzuschalten.

  • Wenn Preise in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehen (was jedenfalls bei 5-fach überhöhtem Einheitspreis der Fall sein kann), ist die Fachaufsicht führende Ebene einzuschalten.

  • Hat der Bieter nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. besonders günstige Möglichkeit des Materialeinkaufs oder anderweitige günstige Verwertung von Erdaushub, Abbruchmaterial), liegt ein in Bezug auf seinen Betrieb wirtschaftliches Angebot vor.

  • Ergeben sich aber auf Grund der Preisstruktur eines Angebotes Hinweise auf eine Mischkalkulation von Preisen und kann der Bieter nicht alle von der Vergabestelle festgestellten Unklarheiten ausräumen, hat die Vergabestelle schlüssig und anhand von Tatsachen (keine Mutmaßungen und subjektiven Einschätzungen) den Nachweis für eine Mischkalkulation zu erbringen. Gelingt dies, ist das Angebot wegen unvollständiger Preisangaben von der Wertung auszuschließen. Können alle Unklarheiten ausgeräumt oder eine Mischkalkulation objektiv nicht nach- gewiesen werden, ist das betreffende Angebot weiter zu prüfen und zu werten. Bei offensichtlicher Misch- kalkulation ist vor einem Ausschluss keine Aufklärung erforderlich.