313 - Richtlinien zu 313 - Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)
Nur in Ausschreibungsverfahren für Bauleistungen (Öffentliche und beschränkte Ausschreibung mit/ohne Teilnahmewettbewerb, offene Verfahren, nicht offene Verfahren) ist das Ergebnis der Öffnung den Bietern mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt bei Durchführung eines Eröffnungstermins auf Antrag der Bieter, sonst unverzüglich nach Beendigung des Öffnungstermins an alle Bieter. Den Bietern ist (nur) die „Zusammenstellung der Angebote“ zuzusenden.
den Inhalt der Angebote und etwaiger Nebenangebote,
den Stand des Vergabeverfahrens,
die in die engere Wahl gezogenen Angebote und die hierfür maßgebenden Gründe
dürfen nicht mitgeteilt werden.
Mitteilungen an Dritte sind nicht zulässig.
Die Angebote mit allen Anlagen sind geheimzuhalten; das gilt für alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn freiberuflich Tätige an der Prüfung und Wertung beteiligt sind.