313 - Richtlinien zu 313 - Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

2 (Er)Öffnung der Angebote (Fortsetzung)
2.2.3 Im Eröffnungstermin nicht zu verlesende und auch sonst nicht bekanntzugebende Angaben

Feststellungen wie z.B. doppelte Seiten, fehlende Preise oder fehlende Unterschriften sind in der Dokumentation des Vergabeverfahrens aufzunehmen. Sie sind weder zu verlesen noch anderweitig bekannt zu geben und auch nicht in der Niederschrift zu vermerken.

2.3 Nachzutragende Angaben

Bei den nachzutragenden Angaben sind in der Spalte „Bemerkungen“ nur Angaben nachzutragen, die die protokollierten Angaben ergänzen.

3 Mitteilung an Bieter

Nur in Ausschreibungsverfahren für Bauleistungen (Öffentliche und beschränkte Ausschreibung mit/ohne Teilnahmewettbewerb, offene Verfahren, nicht offene Verfahren) ist das Ergebnis der Öffnung den Bietern mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt bei Durchführung eines Eröffnungstermins auf Antrag der Bieter, sonst unverzüglich nach Beendigung des Öffnungstermins an alle Bieter. Den Bietern ist (nur) die „Zusammenstellung der Angebote“ zuzusenden.

Angaben über
  • den Inhalt der Angebote und etwaiger Nebenangebote,

  • den Stand des Vergabeverfahrens,

  • die in die engere Wahl gezogenen Angebote und die hierfür maßgebenden Gründe

dürfen nicht mitgeteilt werden.

Mitteilungen an Dritte sind nicht zulässig.

4 Geheimhaltung und Verwahrung der Angebote nach der Öffnung

Die Angebote mit allen Anlagen sind geheimzuhalten; das gilt für alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn freiberuflich Tätige an der Prüfung und Wertung beteiligt sind.