443 - Abnahme Mängelbeseitigungsleistungen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

Festgestellt wurden:
Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, spätestens bis zum

Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.

Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers bleiben weiterhin unberührt.

Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.

Auftragnehmer ¹)
¹)

Unterschrift des Auftragnehmers ist nur erforderlich, wenn eine gemeinsame Abnahme stattgefunden hat.

In Vertretung / Im Auftrag

Unterschrift

Auftraggeber

In Vertretung / Im Auftrag

Unterschrift