247 - Richtlinie zu 247 / 247 MIL - Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und/oder Sabotageschutz und/oder in militärisch genutzten Liegenschaften (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

2. Notwendige Sicherheitsüberprüfungen und materielle Geheimschutzmaßnahmen (Fortsetzung)

Fallgruppe 3: Tätigkeit in Sicherheitsbereichen und/oder Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher im Bereich der Baustelle

2.3 Fallgruppe 3: Tätigkeit in Sicherheitsbereichen und/oder Zugang zu VS-VERTRAULICH

Soweit Mitarbeiter des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer voraussichtlich in Sicherheitsbereichen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG einzusetzen sein werden oder auf der Baustelle einen möglichen Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen nehmen können, üben sie eine sicherheits- empfindliche Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 SÜG aus und bedürfen hierfür gem. § 2 Abs. 1 S.1 SÜG einer vorherigen Sicherheitsüberprüfung.

Wenn aus Gründen des Geheimschutzes innerhalb oder außerhalb bestehender Anlagen die Einstufung „VS-Vertraulich“ oder höher zur Abgrenzung von Baustellen oder Teilen von Baustellen führt, so handelt es sich um eine Sperrzone im Sinne von Nummer 2.4 RiSBau.

Die Festlegung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, erfolgt durch die nutzende Verwaltung und unterliegt der Nachprüfung gem. §§ 102 ff. GWB.

Ein Sicherheitsbereich wird entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgelegt.

2.3.1

Befindet sich das jeweilige Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung des BMWi (vgl. hierzu schon bei 2.2), können Angaben zu vorhandenen Sicherheitsüberprüfungen dem Sicherheitsbescheid des BMWi entnommen und ggf. ergänzend vom Sicherheitsbevollmächtigten des betreffenden Unternehmens angefordert werden.

Sind weitere Sicherheitsüberprüfungen erforderlich, muss gem. Geheimschutzhandbuch des Bundes der entsprechende Antrag durch den Sicherheitsbevollmächtigten des Unternehmens gestellt werden.

Hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingebundene Nachunternehmer/Unterauftragnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so muss rechtzeitig (über den Auftraggeber) beim BMWI die Einholung entsprechender Sicherheitsunbedenklichkeitserklärungen (Personal Security Clearance [PSC]) der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beantragt werden.

2.3.2

Befindet sich das jeweilige Unternehmen nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, müssen die erfor- derlichen Sicherheitsüberprüfungen anderweitig nachgewiesen werden, insbesondere durch eine entsprechende Bestätigung der überprüfenden Stelle; dabei ist vorab mit der nutzenden Verwaltung zu klären, welche Sicher- heitsüberprüfung bzw. Nachweise akzeptiert werden.

Falls Bietern / Auftragnehmern die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherheitsüberprüfung eingeräumt werden soll, also das Vorhandensein der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung vom Bewerber nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen ist, muss diese Sicherheitsüberprüfung gemäß Nummer 5.1.2 RiSBau veranlasst werden.

Fallgruppe 4: Vorbeugender personeller Sabotageschutz

2.4 Fallgruppe 4: Vorbeugender personeller Sabotageschutz

Die Konstellation, dass Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer voraussichtlich in Bereichen einzusetzen sein werden, für die besondere Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt des vorbeu- genden personellen Sabotageschutzes gelten, ist insbesondere bei Baumaßnahmen des BMVg oder des BMI anzutreffen, wenn Arbeiten in Schutzzonen auszuführen sind.

Schutzzonen sind wegen anderer Sicherheitsbelange – z. B. Sabotageschutz – abgegrenzte Baustellen oder abgegrenzte Teile von Baustellen (vgl. Nummer 2.5 RiSBau). Die Festlegung, ob diese Voraussetzungen vor- liegen, erfolgt durch die nutzende Verwaltung.

Sind Arbeiten innerhalb einer Schutzzone auszuführen, bedeutet dies nicht, dass Bieter bzw. Auftragnehmer mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) umgehen müssen oder bei der Vergabe oder Ausführung Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ erhalten oder sich verschaffen können.

Gleichwohl ergeben sich bei der Durchführung der Baumaßnahmen gem. Nummer 6 RiSBau Anforderungen, weil das Betreten und das Verlassen von Schutzzonen durch eine Personenkontrolle zu überwachen und in einem Kontrollbuch nachzuweisen ist.

Die Notwendigkeit für eine Sicherheitsüberprüfung ergibt sich in diesen Fällen aus § 1 Abs. 4 SÜG. Die Bauverwaltung veranlasst vor Ausstellung einer Zutrittsgenehmigung, dass der betreffende Personenkreis über- prüft wird.

Grundsätzlich ist in diesen Fällen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2 Sabotageschutz) durchzuführen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG für ausreichend hält. Die für eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus § 12 SÜG.

Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zutritt zur Schutzzone, wenn sie – nach erfolgreicher Sicherheitsüberprüfung – im Besitz einer vom Auftraggeber ausgestellten gültigen Zutrittsgenehmigung sind.