247 - Richtlinie zu 247 / 247 MIL - Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und/oder Sabotageschutz und/oder in militärisch genutzten Liegenschaften (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)
Notwendigkeit der Anwendung von Formblatt 247 bzw. 247 MIL
Notwendige Sicherheitsüberprüfungen und materielle Geheimschutzmaßnahmen
Fallgruppe 1: Zugang zu VS-NfD
Bieter bzw. Auftragnehmer, die lediglich mit dem niedrigsten Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) umgehen müssen, bedürfen keiner Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG). Bevor sie jedoch Zugang zu solchen Verschlusssachen erhalten, müssen sie mit dem VS-NfD-Merkblatt (Anlage V zur VSA vom 10. August 2018) über ihre entsprechenden Pflichten belehrt werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten (vgl. § 7 Absatz 4 VSVgV).
Muss bereits für die Erstellung des Angebotes Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD gewährt werden, ist bei Vergabeverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung die Anerkennung des VS-NfD-Merkblattes im Teilnahmewettbewerb zu fordern, bei Vergabeverfahren ohne öffentliche Vergabebekannt- machung vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Das VS-NfD-Merkblatt wird über die Vereinbarung von Formblatt 247 Vertragsbestandteil.
Fallgruppe 2: VS-Bearbeitung und/oder – Aufbewahrung im Firmensitz
Wenn Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ oder höher – auch nur kurzzeitig – beim Bieter bzw. Auftragnehmer selbst aufbewahrt werden sollen (z.B. eingestufte Planunterlagen, die dem Bieter/Auftragnehmer übergeben oder von ihm selbst erstellt werden), muss sichergestellt sein, dass der betreffende Bieter/Auftragnehmer geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen besitzt. Dies kann ausschließlich durch einen sog. Sicherheitsbescheid des BMWi nachgewiesen werden, der betreffende Bieter/Auftragnehmer muss sich also in der Geheimschutzbetreuung des BMWi gemäß dem Geheimschutz- handbuch des Bundes befinden.