227 - Hinweise zu 227 - Gewichtung der Zuschlagskriterien (Ausgabe 2017) (Seite 2)

3. Nutzung des Formblattes 227 (Fortsetzung)
3.3
Zuschlagskriterium "Energieeffizienz"

Die Gewichtung dieses Kriteriums hat so zu erfolgen, dass das - über die Mindestanforderungen hinausgehende - Energieeinsparpotential entsprechend der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung angemessen berücksichtigt wird, z. B. entsprechend des Verhältnisses voraussichtlicher Lebenszykluskosten zu den geschätzten Gesamt- kosten des Fachloses.

3.4
Funktionale Beschreibung von Gebäuden, Anlagen usw.
Eine funktionale Beschreibung erfordert in der Regel ein Angebot, dem auch Planungsleistungen zu Grunde liegen. Bei funktionalen Ausschreibungen können deswegen zumindest die Kriterien
  • Gestaltung,

  • Konstruktion und

  • Folgekosten

in Betracht kommen.

Untersuchungen hinsichtlich Folgekosten, Lebensdauer sind ggf. durchzuführen. Entsprechende Unterkriterien können deswegen zweckmäßig sein.

3.5
Nebenangebote

In der Regel ist auch von Nebenangeboten ein „Technischer Wert“ vergleichbar dem im LV definierten Niveau zu verlangen. Hauptunterscheidungsmerkmale sind der Preis und die Folgekosten (Lebensdauer, Erhaltungsauf- wand). Die wertbaren Angebote dürfen sich deshalb im technischen Wert nicht sehr wesentlich unterscheiden. Bei der Gewichtung ist dies zu berücksichtigen.

Nebenangebote mit Mindestanforderungen hinsichtlich der generellen Bauqualität oder hinsichtlich Umwelt- eigenschaften sollen nur für übergeordnete Gliederungsebenen des LV (z. B. Abschnitte oder Titel) vorgesehen werden.

Sofern in EU-weiten Vergabeverfahren Nebenangebote zugelassen werden sollen, sind im Formblatt 226 die entsprechenden Mindestanforderungen anzugeben. Dies betrifft ggf. auch „Vertragsbedingungen“.

4

Punktebewertung

Punktebewertung

Die Angaben zur Punktebewertung (Grundlagen, sowie min./max. Punkte) sind in das 227 einzutragen.

Zur Bewertung der Angebote und zur Festlegung der Punkte sind für jedes Kriterium die Anforderungen im LV mit den angebotenen Eigenschaften zu vergleichen und soweit erforderlich schriftlich gegenüber zu stellen. Soweit für Nebenangebote Mindestanforderungen bestimmt wurden, die von den Anforderungen des LV abweichen, sind diese zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktwertematrix gemäß nachfolgenden Regelungen:

4.1
Kriterium Preis

Als Preis wird die Wertungssumme des Angebotes angesetzt. Die Wertungssumme errechnet sich aus der nachgerechneten Angebotssumme unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel und Instandhaltungskosten aufgrund eines Instandhaltungsvertrages. Instandhaltungskosten gehen aufgrund der vorgegebenen Berechnungsart in die Wertungssumme mit ein. Soweit Nebenangebote zugelassen sind, werden für diese gesonderte Wertungssummen ermittelt.

Für die Angebotswertung wird der Preis (in €) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:
  • 10 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.

  • 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises.

  • Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.

  • Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.

4.2
Übrige Kriterien

Für die Angebotswertung wird die Punktezahl, die ein Angebot bei einem Kriterium erreichen kann, wie folgt festgelegt:

Ein Angebot, das bei einem Kriterium die im LV geforderten Eigenschaften voll erfüllt, erhält 10 Punkte.