Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Instandhaltung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen aus Bauverträgen über Bauwerke nur 2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist oder sich der Auftraggeber nicht dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer des Bauvertrags auch die Instandhaltung für die Dauer der Verjährungsfrist zu übertragen (§ 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B).
Diese Regelung des § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B zur Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nur für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen eine ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) einen Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage bzw. der Anlagenteile hat, bei denen also aus bestimmten Gründen oder Umständen die Instandhaltung (Wartung) für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Bedeutung ist; das kann sich auch aus zur Instandhaltung (Wartung) verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Für Anlagen bzw. Anlagenteile, die nicht unter diese Voraussetzungen fallen, gilt immer die Regelverjährungsfrist von 4 Jahren; für diese ist insoweit grundsätzlich keine Instandhaltung (Wartung) mit auszuschreiben.