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522 - Prüfungsvermerk zur Änderung der Gesamtvergütung (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)
Der Hauptauftrag wurde im EU- oder VS-Verfahren vergeben, ein neues Vergabeverfahren ist nicht erforderlich, weil
Der Hauptauftrag wurde im EU- oder VS-Verfahren vergeben, ein neues Vergabeverfahren ist nicht erforderlich, weil
Leistungen erforderlich sind, deren Wert 15 Prozent des Hauptauftragswertes nicht übersteigt und der Gesamt- charakter des Auftrags unverändert bleibt. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
von einer in den Vergabeunterlagen enthaltenen Überprüfungsklausel oder Option Gebrauch gemacht wird und der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt.
zusätzliche Leistungen, deren Wert 50 Prozent der Hauptauftragssumme nicht überschreitet, erforderlich sind; ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden und zwar:
zusätzliche Leistungen, deren Wert 50 Prozent der Hauptauftragssumme nicht überschreitet, erforderlich sind; ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden und zwar:
Angabe
Die Änderung wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.
Leistungen, deren Wert 50 Prozent der Hauptauftragssumme nicht überschreitet, geändert werden, der Auftraggeber die Änderungen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt.
Leistungen, deren Wert 50 Prozent der Hauptauftragssumme nicht überschreitet, geändert werden, der Auftraggeber die Änderungen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt.
Die Änderung wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.
1. Summe des erteilten Auftrags
in €
2. Summe bisheriger Änderungen der Vergütung
Bezug:
in €
3. Summe der bisherigen Gesamtvergütung
in €
4. Summe der zusätzlichen Vergütung
in €
5. Summe der neuen Gesamtvergütung
in €
Die Gründe für die Änderung der Gesamtvergütung sind aus den Anlagen ersichtlich.
Nachtragsvereinbarung mit Formblatt Nachtragsvereinbarung 523
Nachtragsvereinbarung mit Formblatt Nachtragsvereinbarung 523
ist erforderlich, weil sich Leistungspflichten oder Preise (Einheits- bzw. Pauschalpreise) ändern.
ist nicht erforderlich, weil sich Leistungspflichten oder Preise (Einheits- bzw. Pauschalpreise) nicht, sondern nur die Gesamtvergütung ändert.
Sonstiges
Sonstiges
Angabe
Fachlich zuständig
Federführend zuständig
Haushalt / Kosten
einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen)
nicht einverstanden
Behördenleitung
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