Diese Mitteilung berührt unsere vertraglichen und gesetzlichen Rechte nicht.
Dem neuen Gläubiger kann die Zahlung des abgetretenen Betrages nicht zugesichert werden.
Nach § 404 BGB können wir alle Einwendungen erheben, die dem bisherigen Gläubiger (Auftragnehmer) gegenüber begründet sind. Auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist in den Grenzen von § 406 BGB zulässig.