Eine von Ihnen unterzeichnete Urkunde über die angezeigte Abtretung wurde uns nicht übermittelt. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist gemäß § 410 Absatz 1 BGB zur Leistung an den neuen Gläubiger nur dann verpflichtet, wenn Sie als bisheriger Gläubiger über die Abtretung eine Urkunde ausstellen oder uns die Abtretung schriftlich anzeigen.