634 - Besondere Vertragsbedingungen (Ausgabe 2017) (Seite 2)

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Rechnungen (§ 15)

Rechnungen (§ 15)
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
und zugleich
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Sicherheitsleistung (§ 18)

Sicherheitsleistung (§ 18)
6.1
Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

6.2
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
  • "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

  • Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftrag-
    nehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

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Zahlungsbedingungen (§ 17)

Zahlungsbedingungen (§ 17)
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– frei –

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